§ 166 – Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
📝 Zusammenfassung
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern ab 100.000 Kunden: Unabhängigkeit in Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt. Gleichbehandlungsprogramm und Compliance-Beauftragter erforderlich.
Anwendungsbereich
| Schwelle | Pflicht |
|---|---|
| Ab 100.000 Kunden | Entflechtung |
| Bei vertikal integriertem Unternehmen | Ja |
Unabhängigkeit
Der Verteilernetzbetreiber muss unabhängig sein:
- In der Rechtsform
- In der Organisation
- In der Entscheidungsgewalt
Kriterien der Unabhängigkeit
| Nr. | Kriterium |
|---|---|
| 1 | Leitung nicht in Erzeugungs-/Liefereinrichtungen |
| 2 | Handlungsunabhängigkeit der Leitung |
| 3 | Gleichbehandlungsprogramm |
Gleichbehandlungsprogramm
Maßnahmen gegen diskriminierendes Verhalten.
Compliance-Beauftragter
Kontrolle der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms.
Fairness: Auch große Verteilernetzbetreiber müssen unabhängig agieren.
(1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit der Organisation und Entscheidungsgewalt des Verteilernetzbetreibers in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, ist insbesondere gewährleistet, wenn
- die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -lieferung zuständig sind;
- die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;
- der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens entscheiden kann;
- der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters hat er Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben.
(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das Mutterunternehmen ist berechtigt, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
(5) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens sind, dürfen diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Lieferantensparte des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeschlossen ist.
(6) Die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes obliegt der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Benennung und Abberufung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers muss völlig unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen haben, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Verteilernetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (Abs. 1">§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen der Verteilernetzbetreiber vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.
(8) Die Regulierungsbehörde hat die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, im Hinblick auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 6 laufend zu überwachen, damit er die vertikale Integrierung nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs ausnutzen kann.