§ 121
Geschlossene Verteilernetze
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten
Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden,
Elektrizität verteilt wird, auf Antrag des jeweiligen Betreibers mit Bescheid als geschlossenes
Verteilernetz einzustufen, wenn
- die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Netzbenutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
- mit dem Netz in erster Linie Elektrizität an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird. Voraussetzung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ist, dass unbeschadet des Abs. 4 keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden über dieses Netz versorgt werden.
(2) Mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Abs. 1 gilt der Betreiber eines solchen
geschlossenen Verteilernetzes als von den Verpflichtungen gemäß § 89, §§ 97 bis 99, § 104, § 108, § 110,
§ 111, § 115 Z 6 hinsichtlich der Systemnutzungsentgelte, Z 7 bis 9, Z 14 und Z 18, § 117, § 120 sowie
jenen des 10. Teils freigestellt. Die allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 95 gilt nur gegenüber jenen
Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern,
auf die diese Bestimmung anwendbar ist. Ab vollständiger Antragstellung gilt das betroffene Netz bis zur
Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(3) Jeder Netzbenutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann bei der Regulierungsbehörde eine
Überprüfung des vertraglich vereinbarten Entgelts für die Netznutzung verlangen. Liegt das im
geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt für die jeweilige Spannungsebene im geschlossenen
Verteilernetz nicht über dem für das vorgelagerte Netz festgelegten Systemnutzungsentgelt, ist zu
vermuten, dass das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt den rechtlichen Vorgaben
entspricht. Für den Fall, dass mehrere Netze auf gleicher Netz- oder Umspannebene angrenzen, ist das
jeweils niedrigste Systemnutzungsentgelt für den Vergleich heranzuziehen.
(4) Die gelegentliche Nutzung des geschlossenen Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von
Haushaltskundinnen und Haushaltskundinnen, die ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare
Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein
geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Einstufung als geschlossenes
Verteilernetz gemäß Abs. 1 nicht entgegen.
(5) Soweit Endkundinnen und Endkunden zugleich Bestandnehmer von Liegenschaften im Bereich
des geschlossenen Verteilernetzes sind, ist es zulässig, diesen Endkundinnen und Endkunden
Netznutzung, Lieferung und bestandsrechtliche Leistungen gegen ein pauschales Gesamtentgelt zu
verrechnen. Jedoch kann jede Endkundin bzw. jeder Endkunde jederzeit durch schriftliche Erklärung
verlangen, dass Netznutzung und Lieferung jeweils getrennt von den bestandsrechtlichen Leistungen
abgerechnet werden. Der Betreiber hat in diesem Fall binnen eines Monats jeweils eigenständige Verträge
unter technisch gleichwertigen Bedingungen und ohne zusätzliche Kosten oder Vertragsstrafen
anzubieten. Bis zur Wahrnehmung dieser Option sind die §§ 42 bis 46 nicht anwendbar. Der Betreiber
eines geschlossenen Verteilernetztes hat alle Nutzer, für die ein pauschales Gesamtentgelt im Sinne dieser
Bestimmung verrechnet wird, einmal jährlich schriftlich über die kostenfreie Möglichkeit von
eigenständigen Verträgen zu informieren.