§ 119
Anzeige des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz
📜 Gesetzestext
(1) Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das
Verteilernetz bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde
anzuzeigen und binnen acht Wochen nach erfolgter Anzeige auf der gemeinsamen Internetplattform
gemäß
zu
veröffentlichen.
Vor
Anzeige
des
Netzentwicklungsplans
haben
die
Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer, insbesondere die Übertragungsnetzbetreiber,
sowie die betroffenen Bundesländer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das
Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens, unter
besonderer
Berücksichtigung
der
Stellungnahmen
der
Übertragungsnetzbetreiber,
ist
der
Regulierungsbehörde gemeinsam mit der Anzeige des Netzentwicklungsplans vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der detailliertere, nach Netzebenen
differenzierte Vorgaben zu den Angaben gemäß § 118 Abs. 3, ein einheitliches Format für die
Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz, genauere Vorgaben zum
Anzeigeverfahren sowie die Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den
Betrieb von Erdkabeln festgesetzt werden.
(3) Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz nicht den Vorgaben des § 118 und der
Verordnung gemäß Abs. 2, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt
mit Bescheid zur Änderung seines Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat
dieser Aufforderung Folge zu leisten.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, ihr von Verteilernetzbetreibern zur Kenntnis gebrachte
Daten und Informationen, deren Veröffentlichung im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz
vorgesehen ist, öffentlich zugänglich zu machen und in weiteren Verfahren zu verwenden.
(5) Der Regelzonenführer hat binnen drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen
gemäß § 118 Abs. 4 einen Bericht zu erstellen, der
1- die Kohärenz der übermittelten Planungsprämissen mit jenen, die den in § 118 Abs. 4 genannten
Planungsinstrumenten zugrunde liegen, sowie
- die Auswirkungen der im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz enthaltenen Projekte auf den Ausbaubedarf im Übertragungsnetz darstellt. Der Bericht, der auch für sämtliche Verteilernetzentwicklungspläne gesamthaft verfasst werden kann, ist dem Verteilernetzbetreiber, der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und vom Verteilernetzbetreiber bezüglich der ihn betreffenden Feststellungen bei der weiteren Erstellung des Netzentwicklungsplanes zu berücksichtigen.