§ 122
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
📜 Gesetzestext
(1) Übertragungsnetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
- ihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere der Ziele des EAG, sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
- das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen;
- einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;
- den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die jene für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese zu veröffentlichen;
- die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Standardisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
- durch entsprechende Übertragungskapazität und deren erforderlichen Ausbau sowie die Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
- gemäß § 140 Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuheben, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden, wobei die Verwendung unabhängig vom jeweiligen Netzbereich zu erfolgen hat;
- Systemdienstleistungen zur Wahrung der Betriebssicherheit zu beschaffen;
- die Übertragung von Strom durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und zu diesem Zweck die Bereitstellung aller notwendigen Systemdienstleistungen – einschließlich jener, die durch Laststeuerung und durch Energiespeicheranlagen geleistet werden – zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
- bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen die Ziele für den Stromverbund nach Art. 4 lit. d Z 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen;
- dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
- Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen, zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß mit Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit im Übertragungsnetz sicherzustellen und sich mit den Verteilernetzbetreibern zur Integration regionaler Netzwiederaufbaukonzepte in das überregionale Netzwiederaufbaukonzept abzustimmen, und entsprechende Informationen darüber zu veröffentlichen;
- zur Unterstützung der ENTSO
(Strom)
bei
der
Erstellung
des
unionsweiten
Netzentwicklungsplans sowie weiteren sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten;
14. eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen
Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste
erforderliche Energie nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten
Verfahren zentral durch den Regelzonenführer auf Grundlage von Prognosen der Netzbetreiber
und unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu beschaffen;
15. an der Erlassung einer Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der
regionalen Koordinierungszentren mitzuwirken;
16. zur Digitalisierung des Übertragungsnetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards
insbesondere haben sie Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität sowie, sobald dies
möglich ist, die Treibhausgasemissionen der durch ihr Netz gelieferten Elektrizität im
Bilanzgruppenabrechnungsintervall digital und leicht zugänglich bereitzustellen;
17. zur Datenverwaltung, einschließlich der Entwicklung von Datenverwaltungssystemen,
Cybersicherheit und dem Datenschutz, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und unbeschadet
der Zuständigkeit anderer Behörden;
18. der Regulierungsbehörde auf Verlangen schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen
sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/943 und sonstiger
unmittelbar
anwendbarer
Bestimmungen
des
Unionsrechts
auferlegten
Transparenzverpflichtungen sowie Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit
Übertragungsnetzbetreibern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gesetzt haben;
19. bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen sowie im Rahmen des Engpassmanagements
Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen
Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
20. sicherzustellen, dass die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden
sind;
21. mit anderen Übertragungsnetzbetreibern und dem Regelzonenführer bei der Risikovorsorge
gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
22. im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Übertragungsnetzbetreibern
gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
23. verfügbare europäische und internationale Förder- und Finanzierungsinstrumente in vollem
Umfang in Anspruch zu nehmen.
(2) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der
Übertragungsnetzbetreiber
die
von
den
regionalen
Koordinierungszentren
herausgegebenen
Empfehlungen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und
Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien in großtechnischer Anwendung verpflichtet.
Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter
Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu
berücksichtigen.
(4)
Wirkt
ein
Übertragungsnetzbetreiber,
der
Teil
eines
vertikal
integrierten
Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen
gemeinsamen
Unternehmen
mit,
ist
dieses
gemeinsame
Unternehmen
verpflichtet,
ein
Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. In diesem Gleichbehandlungsprogramm
sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und
wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist darin festzulegen, welche
besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der
Vermeidung von diskriminierendem und wettbewerbswidrigem Verhalten haben. Das Programm bedarf
der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die
Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.