§ 129
Netzverlustentgelt
📜 Gesetzestext
(1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für
die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum
Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen; bei der Ermittlung angemessener Energiesmengen sind
Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu
entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive
5 MW, sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das
Netzverlustentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessung und Verrechnung
des Netzverlustentgelts treffen und auch eine zeitvariable Ausgestaltung vorsehen.