§ 128
Netznutzungsentgelt
📜 Gesetzestext
(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber
- die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß § 127 Abs. 2 Z 2 bis 5 abgedeckt sind, sowie
- die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß § 17 verbunden sind, abgegolten.
(2) Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichten.
Einspeiser sind für die ersten 7 kW ihrer netzwirksamen Leistung von der Entrichtung des
Netznutzungsentgelts befreit.
(3) Bei der Festlegung und Änderung des Netznutzungsentgelts für Einspeiser sind Anreize für den
systemdienlichen Betrieb zu setzen. Bei der Ausgestaltung sowie einer Änderung ist der wirtschaftliche
Betrieb von Groß- und Kleinanlagen und das Unterbleiben nachteiliger Auswirkungen auf die
Strompreisentwicklung sicherzustellen. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes transparent über deren Ausgestaltung und Höhe zu informieren.
(4) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das
Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen
- zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;
- zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;
- zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen, sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind. Außerdem sind Regelungen zur näheren Ausgestaltung von zeitvariablen Netznutzungsentgelten, die Anreize für einen systemdienlichen Betrieb setzen, sowie Abschläge für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung festzulegen.
(5)
Netzbenutzern
ist
auf
Verlangen
ein
zeitvariables
oder
ein
nicht
zeitvariables
Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 4 zu verrechnen. Auf Verlangen kann die Inanspruchnahme der
Leistung ganz oder teilweise als unterbrechbar und/oder regelbar vereinbart werden. Für unterbrechbare
und/oder regelbare Leistungen gebührt ein Abschlag gemäß Abs. 4.
(6) Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer, bezogen auf jenen Verbrauch, der
durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6
abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert
festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen
Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer gemäß § 68 Abs. 3
angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.