§ 130
Netzanschlussentgelt
📜 Gesetzestext
(1) Durch das Netzanschlussentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den
marktüblichen Preisen entsprechenden Netzanschlusskosten abgegolten, die mit der erstmaligen
Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der
netzwirksamen Leistung eines Netzbenutzers verbunden sind. Das Netzanschlussentgelt umfasst auch
anteilige Kosten für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Herstellung oder
Abänderung des Anschlusses bzw. Netzzugangs infolge der Erhöhung der netzwirksamen Leistung eines
Netzbenutzers, sofern diese von der Regulierungsbehörde verordnet werden. Der Netzbetreiber hat dem
Netzbenutzer die damit verbundenen Kosten auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen.
(2) Im Falle einer Erhöhung der netzwirksamen Leistung ist das Netzanschlussentgelt auch ohne
Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nur im Ausmaß der Erhöhung zu entrichten. Eine Erhöhung
liegt vor, wenn die am Netzanschlusspunkt vertraglich vereinbarte maximale netzwirksame Leistung in
Einspeiserichtung oder Bezugsrichtung den bisher vereinbarten Maximalwert in derselben
Energieflussrichtung übersteigt; die Bemessung erfolgt je Energieflussrichtung getrennt.
(3) Sofern die Kosten für den Netzanschluss ganz oder teilweise vom Netzbenutzer selbst getragen
werden, ist die Höhe des Netzanschlussentgelts entsprechend zu vermindern.
(4) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 Festlegungen zum
Netzanschlussentgelt zu treffen. Bei Bemessung des Netzanschlussentgelts sind systemdienliche Effekte
der Standortwahl zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere Festlegungen treffen:
- zur Verrechnung und Bestimmung der unmittelbaren Netzanschlusskosten sowie Abgrenzung der unmittelbaren Netzanschlusskosten von den Kosten gemäß Z 3;
- zu technologiespezifischen Pauschalen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen je Netzebene;
- zur verursachungsgerechten Zuordnung und Verrechnung der mit dem infolge des Anschlusses bereits erfolgten und notwendigen Netzausbau anfallenden Kosten, insbesondere zur Bemessungsgrundlage, Mindestleistungswerten für die einzelnen Netzebenen, Folgen einer örtlichen Verschiebung des Abrechnungspunkts, eines Wechsels der Netzebenen sowie Pauschalierungen;
- zu angemessenen Reduktionen für flexible Netzanschlussverträge;
- zu allfälligen Rückzahlungs- und Übertragungsansprüchen, Anrechnungs- und Überleitungsbestimmungen für vergangene oder bestehende Netzanschluss- oder Netzzugangsvereinbarungen oder für bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete Netzbereitstellungsentgelte.
(5)
Solange
die
Regulierungsbehörde
keine
Festlegungen
gemäß
Abs. 4
Z 2
für
Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger trifft, gelten die Pauschalen gemäß
Anlage V, sofern die Regulierungsbehörde deren Geltung nicht in den Verordnungen gemäß Abs. 4
ausgeschlossen hat. Einspeiser sind für die Einspeisung mit einer netzwirksamen Leistung bis 7 kW vom
Netzanschlussentgelt befreit. Für Stromerzeugungsanlagen, die an für einen systemdienlichen Betrieb
geeigneten Standorten gemäß § 118 Abs. 2 Z 11 oder gemäß § 123 Abs. 3 Z 4 oder an einem Standort mit
erheblich hoher verfügbarer Kapazität gemäß § 99 ans Netz angeschlossen werden, reduziert sich die
Pauschale um 30%. Für Anschlüsse in Bezugsrichtung oder für kombinierte Anschlüsse in beide
Energieflussrichtungen ist bei der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusspunktes das
Netzanschlussentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen; pauschalierte Netzanschlussentgelte finden keine
Anwendung.
(6) Unbeschadet der Festlegungen nach Abs. 4 und § 138 haben Netzbetreiber geleistete
Netzanschlussentgelte
im
Rahmen des
Jahresabschlusses
zu aktivieren bzw. vereinnahmte
Netzanschlussentgelte zu passivieren und über einen angemessenen Zeitraum abzuschreiben bzw.
aufzulösen. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.