§ 131
Regelleistungsentgelt
📜 Gesetzestext
(1) Durch das Regelleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer die Beschaffungskosten
für die Vorhaltung der Regelleistung, inklusive Primärregelleistung, gemäß § 147 abgegolten. Das
Regelleistungsentgelt ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen
Leistung von mehr als 5 MW regelmäßig zu entrichten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat das Regelleistungsentgelt mit Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1
und
2
festzulegen.
Sie
kann
insbesondere
Festlegungen
zur
Bemessungsgrundlage
des
Regelleistungsentgelts, insbesondere zur Bestimmung des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils
des Regelleistungsentgelts, treffen.
(3) Die zur Verrechnung des Regelleistungsentgelts notwendigen Daten sind dem Regelzonenführer
von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern jährlich bekannt zu geben. Netzbetreiber haben dem
Regelzonenführer die Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung gemäß Abs. 1 jährlich
bekanntzugeben.
(4) Abs. 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn ein von der Regulierungsbehörde auf Antrag
des Regelzonenführers genehmigter zusätzlicher Abrechnungsmechanismus gemäß Art. 44 Abs. 3 der
Verordnung (EU) 2017/2195 zur Anwendung gelangt.