§ 137
Regulierungskonto
📝 Zusammenfassung
§ 137 Regulierungskonto
Kernaussage
§ 137 regelt, wie Differenzen zwischen tatsächlich erzielten Erlösen bzw. festgestellten Kosten und den in der Regulierung zugrunde liegenden Zahlen im Regulierungskonto ausgeglichen werden. Er legt fest, wie außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen verteilt werden dürfen, welche Regelungen bei Änderungen von Kostenbescheiden oder Verordnungen gelten und wie die daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten im Jahresabschluss zu behandeln sind.
Wichtige Details
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| (1) | Differenzbeträge zwischen tatsächlichen Erlösen/Kosten und den Erlösen, die gemäß § 135 Abs. 2 der Verordnung als Grundlage dienen, sind in künftigen Verfahren gemäß § 134 auszugleichen. |
| (2) | Außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. Vorrangig soll die Abfederung von außergewöhnlichen Aufwendungen erfolgen. Bei positivem Saldo sind die Möglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/943 zeitnah auszuschöpfen. |
| (3) | Beträge, die aus der Abrechnung der Kapitel 2–4 des Titels V der Verordnung (EU) 2017/2195 resultieren, sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß § 128 von der Regulierungsbehörde innerhalb von **d |
📜 Gesetzestext
(1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten
einerseits und den der Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 zugrunde liegenden Erlösen andererseits sind in
künftigen Verfahren gemäß § 134 auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto
über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden, wobei vorrangig auf die Abfederung von
außergewöhnlichen Aufwendungen Bedacht zu nehmen ist. Liegt ein positiver Saldo vor, sind die
Möglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/943 zeitnah auszuschöpfen.
(3) Aus der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 des Titels V der Verordnung
(EU) 2017/2195 resultierende Beträge sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu
erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte
gemäß § 128 von der Regulierungsbehörde binnen drei Jahren auszugleichen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 134 Abs. 1
festgestellt wurden, aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid in künftigen
Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(5) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 134 Abs. 1
festgestellt wurden, abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der
Kostenbasis in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Wird eine Verordnung gemäß § 135 Abs. 1 und 2 oder eine aufgrund der §§ 49 und 51 des
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der
jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus
Minder- oder Mehrerlöse, sind diese in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen
Zeitraum zu berücksichtigen.
(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche
und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Regelreserve
betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Darüber hinaus haben
Netzbetreiber bei verwaltungsgerichtlich anhängigen Verfahren für allfällig drohende niedrigere
Kostenfeststellungen entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der Posten richtet sich
nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.