§ 137

Regulierungskonto

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📝 Zusammenfassung

§ 137 Regulierungskonto

Kernaussage
§ 137 regelt, wie Differenzen zwischen tatsächlich erzielten Erlösen bzw. festgestellten Kosten und den in der Regulierung zugrunde liegenden Zahlen im Regulierungskonto ausgeglichen werden. Er legt fest, wie außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen verteilt werden dürfen, welche Regelungen bei Änderungen von Kostenbescheiden oder Verordnungen gelten und wie die daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten im Jahresabschluss zu behandeln sind.


Wichtige Details

Punkt Inhalt
(1) Differenzbeträge zwischen tatsächlichen Erlösen/Kosten und den Erlösen, die gemäß § 135 Abs. 2 der Verordnung als Grundlage dienen, sind in künftigen Verfahren gemäß § 134 auszugleichen.
(2) Außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. Vorrangig soll die Abfederung von außergewöhnlichen Aufwendungen erfolgen. Bei positivem Saldo sind die Möglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/943 zeitnah auszuschöpfen.
(3) Beträge, die aus der Abrechnung der Kapitel 2–4 des Titels V der Verordnung (EU) 2017/2195 resultieren, sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß § 128 von der Regulierungsbehörde innerhalb von **d

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