§ 134 – Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis
📝 Zusammenfassung
Regulierungsbehörde stellt Kostenbasis der Netzbetreiber periodisch fest. Pflicht für Netzbetreiber ab 50 GWh Jahresabgabe. Interessenvertretungen haben Stellungnahmerecht und Beschwerdemöglichkeit.
Kostenfeststellung
| Schwelle | Verfahren |
|---|---|
| Über 50 GWh (2008) | Periodische Feststellung von Amts wegen |
| Unter 50 GWh | Kann festgestellt werden |
Festgestellte Werte
- Kosten
- Zielvorgaben
- Mengengerüst
Beteiligung der Interessenvertretungen
| Organisation | Rechte |
|---|---|
| Wirtschaftskammer | Stellungnahme, Einsicht, Beschwerde |
| Landwirtschaftskammer | Stellungnahme, Einsicht |
| Arbeiterkammer | Stellungnahme, Einsicht, Beschwerde |
| Gewerkschaftsbund | Stellungnahme, Einsicht |
Vertraulichkeit
Wirtschaftlich sensible Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Kommunikation
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Elektronisch | Nach Vorgaben der Regulierungsbehörde |
Antrag bei Nicht-Feststellung
Netzbetreiber ohne Feststellung können binnen 3 Monaten nach Verordnung Antrag stellen.
Transparenz: Die Kostenbasis ist Grundlage für faire Netzentgelte.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 138 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß Abs. 2">§ 135 Abs. 2 einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.