§ 136

Monitoring der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Die Regulierungsbehörde muss jedes Jahr die aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte sowie deren Prognose für die nächsten zehn Jahre ermitteln und auf ihrer Website veröffentlichen. Dabei sind die Auswirkungen dezentraler Versorgung, Direktleitungen, Eigenversorgung, gemeinsamer Energienutzung (nach § 128) und die Anreizung systemdienlicher Standortwahl (nach § 130) darzustellen.

Wichtige Details
1. Grundlage – Die Ermittlung stützt sich auf die Feststellungen von § 134 und die Netzentwicklungspläne aus § 118 und § 123.
2. Inhalt des Monitoring
* Aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte.
* Abschätzung der Entwicklung für die nächsten zehn Jahre.
* Darstellung der Auswirkungen der dezentralen Versorgung (einschließlich Direktleitungen, Eigenversorgung, gemeinsame Energienutzung) gemäß § 128.
* Darstellung der Auswirkungen der Anreizung einer systemdienlichen Standortwahl gemäß § 130.
3. Kostenausweisung – Kosten, die unmittelbar mit der Erreichung der Ziele aus § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 verbunden sind, müssen in der Abschätzung gesondert ausgewiesen werden.
4. Veröffentlichung – Die Ergebnisse sind jährlich auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Vorgaben gelten für alle relevanten Netzbetreiber.
- Die Kostenausweisung nach § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist speziell auf die Zielerreichung bezogen und muss daher separat aufgeführt werden.

Unklarheiten
- Der Ausdruck „unmittelbar mit der Erreichung der Ziele“ könnte mehrdeutig sein: Es ist nicht eindeutig, ob damit Kosten gemeint sind, die sofort entstehen, oder Kosten, die erst nach Zielerreichung anfallen.

Querverweise
- § 134: Feststellungen, die als Basis dienen.
- § 118 und § 123: Netzentwicklungspläne, die die Grundlage für die Prognose bilden.
- § 128: Regelungen zur dezentralen Versorgung und deren Einfluss auf Netznutzungsentgelte.
- § 130: Anreize für systemdienliche Standortwahl, deren Auswirkungen zu berücksichtigen sind.
- § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3: Zielsetzungen, deren Kosten separat ausgewiesen werden müssen.

📜 Gesetzestext

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