§ 138

Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

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📝 Zusammenfassung

Die Regulierungsbehörde muss die Kosten und Mengen bestimmen, die die Netzentgelte der Netzbetreiber bestimmen. Dabei gelten bestimmte Grundsätze, die Vermeidung von Quersubventionierungen und die Förderung von Investitionen in die Netzleistung und -flexibilität.

Wichtige Details
- Die Kostenbasis für alle Netzebenen wird ermittelt.
- Bei der Kostenrechnung gelten die Grundsätze aus Art. 18 der EU‑Verordnung 2019/943, § 5 und § 4 des E‑ControlG.
- Es müssen Anreize nach Art. 18 Abs. 2 EU‑Verordnung 2019/943 gesetzt werden.
- Die Kosten umfassen Investitions‑ und Betriebskosten, Finanzierungskosten für Eigen‑ und Fremdkapital sowie nicht beeinflussbare Kosten.
- Die Kosten müssen durch die Netzbetreiber nachgewiesen oder durch Unternehmensbücher, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten oder Drittvergleiche belegt werden, um Marktüblichkeit sicherzustellen.
- Kostenmindernde Positionen (z. B. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen, Beihilfen) und die zeitliche Berücksichtigung vereinnahmter Entgelte sind einzubeziehen.
- Die Menge, die den Entgelten zugrunde liegt, wird ebenfalls ermittelt.
- Die Abschreibungsmethode und -dauer richten sich nach der tatsächlichen Lebensdauer der Anlagen; Entscheidungen können auch während einer laufenden Regulierungsperiode getroffen werden.
- Die Regulierungsbehörde kann zusätzlich festlegen:
1. Geltungsbereich und Ausgestaltung der Regulierungssystematik (z. B. Pauschalierungen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden).
2. Parameter wie Zielvorgaben, Anreize für Übertragungs‑ und Verteilernetzbetreiber, Anreize für Flexibilitätsdienstleistungen, Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und das Regulierungskonto.
3. Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis bei Zusammenschlüssen, wenn Synergien sofort Kosten senken.
4. Angemessene Normkapitalstruktur.
- Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 134 Abs. 1 muss die Regulierungssystematik (mit ausführlicher Beschreibung) auf der Website der Behörde veröffentlicht und auf Anfrage an Interessierte übermittelt werden, wobei vertrauliche wirtschaftlich sensible Informationen geschützt bleiben.
- Wenn die Regulierungssystematik zu einem Zeitverzug in der Abgeltung führt, können Netzbetreiber die Differenzbeträge im Jahresabschluss aktivieren oder als Rückstellung passivieren; die Bewertung richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Die Regulierungsbehörde kann während einer laufenden Regulierungsperiode Entscheidungen zur Abschreibungsmethode und -dauer treffen.
- Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, wenn sofort Kostenreduktionen entstehen.

Unklare Formulierungen
- Der Begriff „Regulierungskonto“ wird nicht näher definiert; die genaue Berechnung bleibt der Behörde überlassen.

Querverweise
- § 134 Abs. 1: Vorgabe für das Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis.
- Art. 18 der EU‑Verordnung 2019/943: Grundsätze und Anreize für die Kostenrechnung.
- § 5 und § 4 des E‑ControlG: Ergänzende Grundsätze für die Kostenermittlung.
- Rechnungslegungsvorschriften: Regelung der Bewertung von Differenzbeträgen im Jahresabschluss.

📜 Gesetzestext

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