§ 138
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
📝 Zusammenfassung
Die Regulierungsbehörde muss die Kosten und Mengen bestimmen, die die Netzentgelte der Netzbetreiber bestimmen. Dabei gelten bestimmte Grundsätze, die Vermeidung von Quersubventionierungen und die Förderung von Investitionen in die Netzleistung und -flexibilität.
Wichtige Details
- Die Kostenbasis für alle Netzebenen wird ermittelt.
- Bei der Kostenrechnung gelten die Grundsätze aus Art. 18 der EU‑Verordnung 2019/943, § 5 und § 4 des E‑ControlG.
- Es müssen Anreize nach Art. 18 Abs. 2 EU‑Verordnung 2019/943 gesetzt werden.
- Die Kosten umfassen Investitions‑ und Betriebskosten, Finanzierungskosten für Eigen‑ und Fremdkapital sowie nicht beeinflussbare Kosten.
- Die Kosten müssen durch die Netzbetreiber nachgewiesen oder durch Unternehmensbücher, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten oder Drittvergleiche belegt werden, um Marktüblichkeit sicherzustellen.
- Kostenmindernde Positionen (z. B. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen, Beihilfen) und die zeitliche Berücksichtigung vereinnahmter Entgelte sind einzubeziehen.
- Die Menge, die den Entgelten zugrunde liegt, wird ebenfalls ermittelt.
- Die Abschreibungsmethode und -dauer richten sich nach der tatsächlichen Lebensdauer der Anlagen; Entscheidungen können auch während einer laufenden Regulierungsperiode getroffen werden.
- Die Regulierungsbehörde kann zusätzlich festlegen:
1. Geltungsbereich und Ausgestaltung der Regulierungssystematik (z. B. Pauschalierungen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden).
2. Parameter wie Zielvorgaben, Anreize für Übertragungs‑ und Verteilernetzbetreiber, Anreize für Flexibilitätsdienstleistungen, Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und das Regulierungskonto.
3. Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis bei Zusammenschlüssen, wenn Synergien sofort Kosten senken.
4. Angemessene Normkapitalstruktur.
- Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 134 Abs. 1 muss die Regulierungssystematik (mit ausführlicher Beschreibung) auf der Website der Behörde veröffentlicht und auf Anfrage an Interessierte übermittelt werden, wobei vertrauliche wirtschaftlich sensible Informationen geschützt bleiben.
- Wenn die Regulierungssystematik zu einem Zeitverzug in der Abgeltung führt, können Netzbetreiber die Differenzbeträge im Jahresabschluss aktivieren oder als Rückstellung passivieren; die Bewertung richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Die Regulierungsbehörde kann während einer laufenden Regulierungsperiode Entscheidungen zur Abschreibungsmethode und -dauer treffen.
- Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, wenn sofort Kostenreduktionen entstehen.
Unklare Formulierungen
- Der Begriff „Regulierungskonto“ wird nicht näher definiert; die genaue Berechnung bleibt der Behörde überlassen.
Querverweise
- § 134 Abs. 1: Vorgabe für das Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis.
- Art. 18 der EU‑Verordnung 2019/943: Grundsätze und Anreize für die Kostenrechnung.
- § 5 und § 4 des E‑ControlG: Ergänzende Grundsätze für die Kostenermittlung.
- Rechnungslegungsvorschriften: Regelung der Bewertung von Differenzbeträgen im Jahresabschluss.
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der
Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Art. 18 der
Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des § 5 sowie jene des § 4 E-ControlG zu
berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu
setzen
hat.
Bei
der
Kostenermittlung
hat
die
Regulierungsbehörde
sicherzustellen,
dass
Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine
Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze
gewährleistet und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters
hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu
ermitteln.
(2) Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß § 134 Abs. 1 nähere
Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen,
insbesondere
- über die zu berücksichtigenden Kosten, insbesondere Investitions- und Betriebskosten, über Finanzierungskosten für die angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital und über nicht beeinflussbare Kosten,
- zur Ermittlung und zum Nachweis der Kosten durch den Netzbetreiber oder deren Angemessenheit, gegebenenfalls unter Heranziehung von Unternehmensbüchern, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten und Drittvergleichen zur Gewährleistung der Marktüblichkeit,
- zu kostenmindernden Positionen, wie Erlösen aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen oder Beihilfen sowie die zeitliche Berücksichtigung von vereinnahmten Entgelten,
- zur Ermittlung des Mengengerüsts sowie
- zur Abschreibungsmethode und -dauer für bestehende und neue Anlagengüter, wobei auf die tat- sächliche Lebensdauer der Anlagen abzustellen ist und Festlegungen auch während einer laufen- den Regulierungsperiode erfolgen können.
(3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde insbesondere nähere Festlegungen treffen
- zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Regulierungssystematik sowie deren weiterer Ausgestaltung wie Pauschalierungen für bestimmte Unternehmensgrößen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden und zum näheren Vorgehen bei der Feststellung der Kosten während einer Regulierungsperiode;
- zu den einzelnen Parametern der Regulierungssystematik wie generelle und individuelle Zielvorgaben für die Netzbetreiber, Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, einschließlich möglicher Anreize zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, zur Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und der Berechnung und Berücksichtigung des Regulierungskontos;
- zur Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen;
- zu einer angemessenen Normkapitalstruktur.
(4) Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen
Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 134 Abs. 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten
Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(5) Sofern die von der Regulierungsbehörde angewandte Regulierungssystematik einen Zeitverzug
in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können die Netzbetreiber entsprechende
Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktivieren bzw. haben sie diese im Rahmen des
Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den
geltenden Rechnungslegungsvorschriften.