§ 139

Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen

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📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Netzbetreiber sind verpflichtet, Flexibilitätsleistungen (inkl. Engpassmanagement) marktgestützt zu beschaffen, wenn dies kosteneffizienter ist als Netzausbau oder Netzverstärkung. Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift müssen sie einen Vorschlag für einheitliche Spezifikationen und ein gemeinsames Vorgehen vorlegen; die Regulierungsbehörde legt die Modalitäten fest und kann Ausnahmen genehmigen.

Wichtige Details
1. Beschaffungsgrundlage – Flexibilitätsleistungen werden nur dann beschafft, wenn sie die Kosten senken, die Netzbetriebs­effizienz steigern oder Verzögerungen bei neuen Netzzugängen wirtschaftlich vermeiden.
2. Transparenz & Nicht‑Diskriminierung – Die Beschaffung muss transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt erfolgen.
3. Vorschlag der Netzbetreiber – Nach Konsultation der Marktteilnehmer muss ein Vorschlag für ein gemeinsames Vorgehen und einheitliche Spezifikationen vorgelegt werden.
4. Frist – Der Vorschlag ist spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der Bestimmung einzureichen.
5. Inhalte der Spezifikationen – Sie müssen die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherstellen, insbesondere von Anbietern verteilter Erzeugung, Laststeuerung und Energiespeicherung.
6. Effizienz‑Ziele – Die Spezifikationen sollen effiziente Beschaffung, effizienten Netzbetrieb, einen liquiden Markt für Flexibilitätsleistungen sowie gesamtwirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Integrität gewährleisten.
7. Berücksichtigung spezieller Netzzugänge – Der Vorschlag muss erläutern, wie Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern mit flexiblem Netzzugang (§ 103), begrenztem/ beschränktem Netzzugang (§ 104) und Tarifen mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung (§ 128 Abs. 5) berücksichtigt werden.
8. Regulierungsbehörde – Sie legt mit einer Verordnung die Modalitäten für die Beschaffung über die gemeinsame Flexibilitätsplattform (§ 142) und die Spezifikationen fest, ist jedoch nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden.
9. Keine Spezifikationen bei Ausnahme – Liegt eine Ausnahme gemäß § 139 Abs. 5 vor, sind keine Spezifikationen festzulegen.
10. Kosten in Systemnutzungsentgelte – Die angemessenen Kosten der marktgestützten Beschaffung (inkl. IT‑ und Infrastruktur) werden bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte (10. Teil) berücksichtigt. Erlöse aus der Beschaffung fließen als Grundlage in die Entgeltbestimmung ein.
11. Ausnahmen – Die Regulierungsbehörde kann marktgestützte Beschaffung ausschließen, wenn sie wirtschaftlich nicht effizient ist oder zu Marktverzerrungen/Engpässen führt. Alternativen wie kostenbasierte Beschaffung sind zulässig, wenn sie kosteneffizienter sind.
12. Überprüfung – Bei festgestellter Ausnahme muss die Entscheidung mindestens alle zwei Jahre überprüft und das Ergebnis online veröffentlicht werden.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Keine Spezifikationen – Bei einer Ausnahme nach Abs. 5 sind keine Spezifikationen zu erarbeiten.
- Alternative Beschaffungsformen – Kostenbasierte Beschaffung kann als Alternative zur marktgestützten Methode gewählt werden.
- Regulierungsbehörde nicht gebunden – Die Verordnung der Behörde muss nicht den Vorschlag der Netzbetreiber übernehmen.
- Überprüfungsfrist – Entscheidungen über Ausnahmen sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.

Unklare Formulierungen
- Die Formulierung „kosteneffizientere Maßnahme“ ist mehrdeutig, da nicht klar definiert ist, welche Vergleichsmaßstäbe anzuwenden sind.
- Die Anforderung, dass Spezifikationen „eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb sowie einen möglichst liquiden Markt … gewährleisten“ ist breit gefasst und lässt Raum für unterschiedliche Interpretationen.
- Der Mechanismus, wie genau die Regulierungsbehörde entscheidet, ob eine Ausnahme vorliegt, wird nicht detailliert beschrieben.

Querverweise
- § 103 – Flexible Netzzugänge, die bei der Beschaffung berücksichtigt werden müssen.
- § 104 – Begrenzter bzw. beschränkter Netzzugang, ebenfalls zu berücksichtigen.
- § 128 Abs. 5 – Tarife mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung, die in die Beschaffung einbezogen werden sollen.
- § 142 – Gemeinsame Flexibilitätsplattform, über die die Beschaffung erfolgt.
- 10. Teil – Regelungen zur Festsetzung der Systemnutzungsent

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