§ 152

Vertraulichkeit

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Netzbetreiber müssen wirtschaftlich sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, vertraulich behandeln und dürfen diese nicht diskriminierend offenlegen – insbesondere nicht zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen.

Wichtige Details
- Die Verpflichtung gilt zusätzlich zu allen gesetzlichen Pflichten und zu den Offenlegungspflichten, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den dazu erlassenen Rechtsakten ergeben.
- Netzbetreiber sind verpflichtet, jegliche Information, die wirtschaftliche Vorteile bringen könnte, vor diskriminierender Offenlegung zu schützen.
- Es gibt keine spezifischen Fristen oder Zeiträume, die in § 152 genannt werden.
- Der Paragraph ist Teil des 12. Teils des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes und ergänzt die allgemeinen Vertraulichkeitsregeln des Gesetzes.

Ausnahmen/Besonderheiten
- § 152 nennt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Formulierung „unbeschadet“ bedeutet, dass andere gesetzliche oder regulatorische Verpflichtungen Vorrang haben können.
- Die Formulierung „in diskriminierender Weise“ ist etwas vage; sie lässt Raum für Interpretation, welche Offenlegungen als diskriminierend gelten.

Querverweise
- Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/943 und die dazugehörigen Rechtsakte, die weitere Offenlegungspflichten regeln.
- Im Kontext des ElWG steht § 152 in Zusammenhang mit den allgemeinen Vertraulichkeitsbestimmungen (z. B. § 151) und dient dazu, die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Daten zu betonen.

📜 Gesetzestext

ElWG Assistent

KI-gestützte Rechtsauskunft
🤖

Willkommen! Ich bin Ihr ElWG-Experte. Stellen Sie mir Fragen zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz und ich werde versuchen, sie mit Quellenangaben zu beantworten.

Beliebte Fragen:

🤖
🔧

KI-Antworten können Fehler enthalten. Bitte im Gesetzestext verifizieren.