§ 152
Vertraulichkeit
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber müssen wirtschaftlich sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, vertraulich behandeln und dürfen diese nicht diskriminierend offenlegen – insbesondere nicht zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen.
Wichtige Details
- Die Verpflichtung gilt zusätzlich zu allen gesetzlichen Pflichten und zu den Offenlegungspflichten, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 sowie den dazu erlassenen Rechtsakten ergeben.
- Netzbetreiber sind verpflichtet, jegliche Information, die wirtschaftliche Vorteile bringen könnte, vor diskriminierender Offenlegung zu schützen.
- Es gibt keine spezifischen Fristen oder Zeiträume, die in § 152 genannt werden.
- Der Paragraph ist Teil des 12. Teils des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes und ergänzt die allgemeinen Vertraulichkeitsregeln des Gesetzes.
Ausnahmen/Besonderheiten
- § 152 nennt keine ausdrücklichen Ausnahmen; die Formulierung „unbeschadet“ bedeutet, dass andere gesetzliche oder regulatorische Verpflichtungen Vorrang haben können.
- Die Formulierung „in diskriminierender Weise“ ist etwas vage; sie lässt Raum für Interpretation, welche Offenlegungen als diskriminierend gelten.
Querverweise
- Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/943 und die dazugehörigen Rechtsakte, die weitere Offenlegungspflichten regeln.
- Im Kontext des ElWG steht § 152 in Zusammenhang mit den allgemeinen Vertraulichkeitsbestimmungen (z. B. § 151) und dient dazu, die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Daten zu betonen.
📜 Gesetzestext
Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der
Verordnung (EU) 2019/943 und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte zur Offenlegung von
Informationen ergeben, haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen,
vertraulich zu behandeln. Sie haben zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die
wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insbesondere zugunsten vertikal
integrierter Elektrizitätsunternehmen, offengelegt werden.