§ 151

Ziel der Entflechtung

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Ziel der Entflechtung ist, dass der Netzbetrieb transparent und diskriminierungsfrei organisiert und abgewickelt wird, sodass alle Netzzugangsberechtigten gleichberechtigt das Netz nutzen können.

Wichtige Details
- Die Entflechtung soll Transparenz im Netzbetrieb gewährleisten.
- Sie soll sicherstellen, dass keine Diskriminierung bei der Netzabwicklung stattfindet.
- Alle Netzzugangsberechtigten erhalten die gleiche Chance, das Netz zu nutzen.
- Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen (also Unternehmen, die sowohl erzeugen, liefern als auch Netz betreiben) müssen die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von ihren Erzeugungs- und Lieferaktivitäten garantieren.
- Diese Unabhängigkeit wird durch die Vorgaben in den §§ 153 bis 167 geregelt.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine expliziten Ausnahmen in diesem Paragraphen; die Verpflichtung gilt grundsätzlich für alle vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen.

Unklarheiten
- Die Formulierung ist klar; keine Mehrdeutigkeiten erkennbar.

Querverweise
- § 151 verweist auf die §§ 153–167, die die konkreten Maßnahmen und Anforderungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs festlegen.

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