§ 151
Ziel der Entflechtung
📝 Zusammenfassung
Ziel der Entflechtung ist, dass der Netzbetrieb transparent und diskriminierungsfrei organisiert und abgewickelt wird, sodass alle Netzzugangsberechtigten gleichberechtigt das Netz nutzen können.
Wichtige Details
- Die Entflechtung soll Transparenz im Netzbetrieb gewährleisten.
- Sie soll sicherstellen, dass keine Diskriminierung bei der Netzabwicklung stattfindet.
- Alle Netzzugangsberechtigten erhalten die gleiche Chance, das Netz zu nutzen.
- Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen (also Unternehmen, die sowohl erzeugen, liefern als auch Netz betreiben) müssen die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von ihren Erzeugungs- und Lieferaktivitäten garantieren.
- Diese Unabhängigkeit wird durch die Vorgaben in den §§ 153 bis 167 geregelt.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine expliziten Ausnahmen in diesem Paragraphen; die Verpflichtung gilt grundsätzlich für alle vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen.
Unklarheiten
- Die Formulierung ist klar; keine Mehrdeutigkeiten erkennbar.
Querverweise
- § 151 verweist auf die §§ 153–167, die die konkreten Maßnahmen und Anforderungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs festlegen.
📜 Gesetzestext
Ziel der Entflechtung ist die Sicherstellung von Transparenz sowie die diskriminierungsfreie
Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen
Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sind
verpflichtet, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den Tätigkeiten der Erzeugung und Lieferung
gemäß den Vorgaben der §§ 153 bis 167 sicherzustellen.