§ 153

Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen

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📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Elektrizitätsunternehmen müssen Jahresabschlüsse erstellen, prüfen lassen und veröffentlichen. Netzbetreiber dürfen keine Quersubventionen durchführen und müssen ihre Buchführung in getrennten Rechnungskreisen für jede Tätigkeit führen.

Wichtige Details

  1. Jahresabschlüsse
    * Alle Elektrizitätsunternehmen, unabhängig von Eigentumsverhältnissen und Rechtsform, sind verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, ihn von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und, sofern die geltenden Rechnungslegungsbestimmungen dies verlangen, zu veröffentlichen.
    * Die Prüfung umfasst auch die Untersuchung, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen (Abs. 2) eingehalten wird.
    * Unternehmen, die gesetzlich nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, müssen am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsicht bereitstellen.

  2. Verbot von Quersubventionen (Abs. 2)
    * Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen.
    * Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen verpflichtet, in ihrer Buchführung:

    1. getrennte Konten für die folgenden Rechnungskreise zu führen:
      a) Erzeugung, Stromhandel und Lieferung
      b) Übertragung
      c) Verteilung
      d) Speicher (sofern ausgeübt)
      e) Entwicklung, Betrieb und Verwaltung von Ladepunkten (sofern ausgeübt)
      f) sonstige Tätigkeiten
    2. die Bilanzen und Gewinn‑ und Verlustrechnungen (G+V) der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln (siehe Abs. 3) zu veröffentlichen.
    3. konsolidierte Konten für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine G+V entsprechend Abs. 1 zu veröffentlichen.
  3. Buchführungsregeln (Abs. 3)
    * Für jede Tätigkeit muss eine Bilanz und eine G+V vorliegen.
    * Die Buchhaltung muss die Regeln (einschließlich Abschreibungsregeln) angeben, nach denen Gegenstände des Aktiv‑ und Passivvermögens sowie Aufwendungen und Erträge den getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden.
    * Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen ausdrücklich erwähnt und begründet werden.
    * Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs‑ bzw. Verteilernetz sind gesondert auszuweisen.

  4. Anhang (Abs. 4)
    * Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von mehr als 1 Million Euro übersteigen und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 164) getätigt wurden, sind im Anhang gesondert aufzuführen.
    * Bei mehreren Teilgeschäften muss der Wert jedes Teilgeschäfts bei der Errechnung des Schwellenwertes berücksichtigt werden.

Ausnahmen/Besonderheiten

  • Unternehmen, die gesetzlich nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, müssen lediglich eine Ausfertigung am Sitz bereitstellen.
  • Änderungen der Buchführungsregeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen begründet werden.
  • Einnahmen aus Eigentum am Netz sind gesondert auszuweisen.
  • Geschäfte über 1 Million Euro mit verbundenen Unternehmen müssen im Anhang separat ausgewiesen werden.

Unklarheiten

  • Der Begriff „missbräuchliche Quersubventionen“ ist nicht definiert, was die konkrete Auslegung erschwert.
  • Die Formulierung „Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3“ verweist auf Abs. 3, das jedoch die Buchführungsregeln beschreibt, nicht explizit die Zuweisungsregeln.
  • „konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches“ ist nicht näher spezifiziert, welche Tätigkeiten gemeint sind.

Querverweise

  • Abs. 1 verweist auf die geltenden Rechnungslegungsbestimmungen.
  • Abs. 2 verweist auf Abs. 3, um die Zuweisungsregeln zu konkretisieren.
  • Abs. 4 verweist auf § 6 Abs. 1 Z 164, der die Definition von verbundenen Elektrizitätsunternehmen regelt.

📜 Gesetzestext

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