§ 153
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
Elektrizitätsunternehmen müssen Jahresabschlüsse erstellen, prüfen lassen und veröffentlichen. Netzbetreiber dürfen keine Quersubventionen durchführen und müssen ihre Buchführung in getrennten Rechnungskreisen für jede Tätigkeit führen.
Wichtige Details
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Jahresabschlüsse
* Alle Elektrizitätsunternehmen, unabhängig von Eigentumsverhältnissen und Rechtsform, sind verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, ihn von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und, sofern die geltenden Rechnungslegungsbestimmungen dies verlangen, zu veröffentlichen.
* Die Prüfung umfasst auch die Untersuchung, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen (Abs. 2) eingehalten wird.
* Unternehmen, die gesetzlich nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, müssen am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsicht bereitstellen. -
Verbot von Quersubventionen (Abs. 2)
* Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen.
* Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen verpflichtet, in ihrer Buchführung:- getrennte Konten für die folgenden Rechnungskreise zu führen:
a) Erzeugung, Stromhandel und Lieferung
b) Übertragung
c) Verteilung
d) Speicher (sofern ausgeübt)
e) Entwicklung, Betrieb und Verwaltung von Ladepunkten (sofern ausgeübt)
f) sonstige Tätigkeiten - die Bilanzen und Gewinn‑ und Verlustrechnungen (G+V) der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln (siehe Abs. 3) zu veröffentlichen.
- konsolidierte Konten für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine G+V entsprechend Abs. 1 zu veröffentlichen.
- getrennte Konten für die folgenden Rechnungskreise zu führen:
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Buchführungsregeln (Abs. 3)
* Für jede Tätigkeit muss eine Bilanz und eine G+V vorliegen.
* Die Buchhaltung muss die Regeln (einschließlich Abschreibungsregeln) angeben, nach denen Gegenstände des Aktiv‑ und Passivvermögens sowie Aufwendungen und Erträge den getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden.
* Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen ausdrücklich erwähnt und begründet werden.
* Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs‑ bzw. Verteilernetz sind gesondert auszuweisen. -
Anhang (Abs. 4)
* Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von mehr als 1 Million Euro übersteigen und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 164) getätigt wurden, sind im Anhang gesondert aufzuführen.
* Bei mehreren Teilgeschäften muss der Wert jedes Teilgeschäfts bei der Errechnung des Schwellenwertes berücksichtigt werden.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Unternehmen, die gesetzlich nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, müssen lediglich eine Ausfertigung am Sitz bereitstellen.
- Änderungen der Buchführungsregeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen begründet werden.
- Einnahmen aus Eigentum am Netz sind gesondert auszuweisen.
- Geschäfte über 1 Million Euro mit verbundenen Unternehmen müssen im Anhang separat ausgewiesen werden.
Unklarheiten
- Der Begriff „missbräuchliche Quersubventionen“ ist nicht definiert, was die konkrete Auslegung erschwert.
- Die Formulierung „Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3“ verweist auf Abs. 3, das jedoch die Buchführungsregeln beschreibt, nicht explizit die Zuweisungsregeln.
- „konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches“ ist nicht näher spezifiziert, welche Tätigkeiten gemeint sind.
Querverweise
- Abs. 1 verweist auf die geltenden Rechnungslegungsbestimmungen.
- Abs. 2 verweist auf Abs. 3, um die Zuweisungsregeln zu konkretisieren.
- Abs. 4 verweist auf § 6 Abs. 1 Z 164, der die Definition von verbundenen Elektrizitätsunternehmen regelt.
📜 Gesetzestext
(1) Elektrizitätsunternehmen haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer
Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und,
soweit sie hierzu nach den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen verpflichtet sind, zu
veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die
Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 2 eingehalten wird.
Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterliegen den geltenden
Rechnungslegungsbestimmungen.
Elektrizitätsunternehmen,
die
zur
Veröffentlichung
ihrer
Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung
des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. Zur Vermeidung von Diskriminierung,
Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen daher verpflichtet, im
Rahmen ihrer Buchführung
- eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre
- Erzeugungs-, Stromhandels- und Liefertätigkeiten,
- Übertragungstätigkeiten,
- Verteilungstätigkeiten,
- Speichertätigkeiten, soweit diese ausgeübt werden,
- Tätigkeiten für die Entwicklung, den Betrieb und die Verwaltung von Ladepunkten, soweit diese ausgeübt werden, und
- sonstigen Tätigkeiten zu führen,
- die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3 zu veröffentlichen und
3. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine
Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend Abs. 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu
enthalten. Weiters sind in der Buchhaltung unbeschadet der unternehmensrechtlichen und
steuerrechtlichen Vorschriften jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach
denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und
Erträge den gemäß Abs. 2 Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen
dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und
ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz
sind in den Konten gesondert auszuweisen.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger
wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen
Elektrizitätsunternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 164) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der
Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird,
so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt
werden.