§ 155
Voraussetzungen
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
§ 155 erlaubt, dass ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen, das am 3. September 2009 das Übertragungsnetz besaß, die Eigentumsentflechtung nach § 154 nicht durchführen muss. Stattdessen kann es einen unabhängigen Netzbetreiber benennen.
Wichtige Details
1. Anwendungsbereich – gilt nur für Übertragungsnetze, die zum 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
2. Benennung – der Eigentümer schlägt einen unabhängigen Netzbetreiber vor.
3. Nachweis des Netzbetreibers – er muss:
- § 154 Abs. 2 erfüllen (also die Anforderungen an einen unabhängigen Betreiber).
- über ausreichende finanzielle, technische, personelle und materielle Ressourcen verfügen.
- sich verpflichten, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen.
- in der Lage sein, die Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2019/943 zu erfüllen, insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Übertragungsnetzbetreibern auf europäischer und regionaler Ebene.
- die Verpflichtungen des Netzbetreibers gemäß § 156 Abs. 2 erfüllen können.
4. Dokumentation – sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, müssen dem Regulierungsbehörde im Entwurf vorgelegt werden.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine generellen Ausnahmen; die Regelung gilt ausschließlich für die genannten Netzwerke und setzt die Zustimmung des Eigentümers voraus.
- Der Paragraph ermöglicht bewusst eine Abweichung von § 154, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Ehrlichkeit
Die Formulierung „nach § 154 Abs. 2 entspricht“ ist eindeutig, könnte aber bei Unklarheiten im konkreten Anwendungsfall genauer definiert werden.
Querverweise
- § 154 – definiert die Eigentumsentflechtung und die Kriterien für einen unabhängigen Netzbetreiber.
- § 156 Abs. 2 – regelt die Verpflichtungen des Eigentümers, die hier als Voraussetzung für die Benennung des Netzbetreibers genannt werden.
- Verordnung (EU) 2019/943 – legt die netzbezogenen Entwicklungs- und Kooperationspflichten fest, die der Netzbetreiber erfüllen muss.
📜 Gesetzestext
(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines
vertikal
integrierten
Elektrizitätsunternehmens
gestanden
hat, besteht
die
Möglichkeit,
die
eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 154 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des
Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass
- er § 154 Abs. 2 entspricht,
- er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt,
- er sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen,
- er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen und
- der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß § 156 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.