§ 154

Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) muss Eigentümer des Netzes sein und darf nicht gleichzeitig die Kontrolle über ein Unternehmen haben, das Strom erzeugt oder liefert.

Wichtige Details
1. Eigentumsregel – Der ÜNB muss der Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
2. Verbot der doppelten Kontrolle – Eine Person darf nicht gleichzeitig:
* direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen und einen ÜNB ausüben oder Rechte an beiden besitzen;
* die Kontrolle über einen ÜNB und ein Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen (oder Rechte daran) gleichzeitig ausüben;
* Mitglieder des Aufsichtsrates oder der gesetzlich vertretenen Organe eines ÜNB bestellen und gleichzeitig die Kontrolle über ein Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen ausüben;
* Mitglied des Aufsichtsrates bzw. der gesetzlich vertretenen Organe sowohl eines Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmens als auch eines ÜNB sein.
3. Umfang der verbotenen Rechte – Dazu zählen insbesondere:
* Ausübung von Stimmrechten;
* Bestellung von Aufsichtsrats‑/Vertretungsorganmitgliedern;
* Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
4. Gemeinschaftsunternehmen‑Ausnahme – Die Eigentumsregel gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Netzbesitzer ein gemeinsames Unternehmen gründen, das in mindestens zwei Mitgliedstaaten als ÜNB für die betreffenden Netze tätig ist. Andere Unternehmen dürfen nur dabei sein, wenn sie gemäß § 155 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 158 als unabhängiger ÜNB zertifiziert wurden.
5. Öffentliche Stelle – Wenn die betreffende Person ein Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle ist, gelten die beiden Kontrollen (über einen ÜNB und über ein Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen) als getrennte öffentlich‑rechtliche Stellen und nicht als eine Person.
6. Gasunternehmen – Die Verbotsklauseln (Abs. 2 Z 1 und 2) gelten ebenfalls für Erdgasunternehmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011.
7. Vertraulichkeit – Persönliche und wirtschaftlich sensible Informationen, die ein ÜNB im Rahmen einer vertikal integrierten Elektrizitätsgesellschaft besaß, dürfen nicht an Erzeugungs‑/Lieferungsunternehmen weitergegeben werden. § 152 bleibt hiervon unberührt.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Gemeinschaftsunternehmen‑Ausnahme (Abs. 4).
- Öffentliche Stelle‑Ausnahme (Abs. 5).
- Gasunternehmen‑Einbeziehung (Abs. 6).
- Vertraulichkeitsregel (Abs. 7).

Querverweise
- § 155 (Zertifizierung als unabhängiger Netzbetreiber).
- § 158 (Zertifizierung als unabhängiger ÜNB).
- § 152 (Vertraulichkeitsbestimmungen).
- § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011 (Definition von Erdgasunternehmen).

Unklarheiten
Die Formulierung „Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber“ könnte mehrdeutig sein, ob sie sich ausschließlich auf Stimmrechte oder auch auf andere Rechte wie z. B. Nutzungsrechte bezieht.

📜 Gesetzestext

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