§ 156
Pflichten
📝 Zusammenfassung
§ 156 – Pflichten
Kernaussage
Der unabhängige Netzbetreiber ist für den Zugang Dritter, die Erhebung von Zugangsentgelten, die Einnahme von Engpasserlösen und die Abwicklung von Zahlungen im Ausgleichsmechanismus verantwortlich. Er plant, baut und betreibt das Übertragungsnetz und sorgt dafür, dass es langfristig die Nachfrage decken kann. Der Eigentümer des Netzes unterstützt ihn, finanziert genehmigte Investitionen und übernimmt bestimmte Haftungs- und Garantiepflichten, darf aber weder den Zugang regeln noch die Investitionsplanung übernehmen.
Wichtige Details
1. Unabhängiger Netzbetreiber
- Gewährt und regelt den Zugang Dritter.
- Erhebt Zugangsentgelte.
- Erhält Engpasserlöse und Zahlungen nach Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 (Ausgleichsmechanismus).
- Ist für Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes verantwortlich.
- Plant Investitionen, um die Nachfrage zu befriedigen.
- Verantwortlich für Planung, Genehmigungsverfahren, Bau und Inbetriebnahme neuer Infrastruktur.
- Der Eigentümer darf weder Zugang regeln noch Investitionsplanung übernehmen.
- Eigentümer des Übertragungsnetzes
- Zusammenarbeit: Liefert alle sachdienlichen Informationen.
- Finanzierung:- Finanziert von ihm beschlossene, regulatorisch genehmigte Investitionen.
- Oder stimmt der Finanzierung durch eine andere interessierte Partei (z. B. den unabhängigen Netzbetreiber) zu.
- Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde, die vorab Eigentümer und andere Parteien konsultiert.
- Haftung: Absichert Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten, außer denen, die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen.
- Garantien: Stellt Garantien für die Finanzierung von Netzausbau bereit, außer bei Investitionen, für die er bereits einer Finanzierung durch eine interessierte Partei zugestimmt hat (siehe „Z 2“).
Ausnahmen/Besonderheiten
- Der Eigentümer kann nicht für Zugang oder Investitionsplanung verantwortlich sein.
- Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen, bleiben beim Betreiber.
- Garantien sind nicht erforderlich, wenn der Eigentümer bereits einer Finanzierung durch eine andere Partei zugestimmt hat.
Unklare Formulierungen
- „Z 2“ ist nicht eindeutig; vermutlich bezieht es sich auf Absatz 2 § 156 (2) (2), ist aber nicht klar definiert.
Querverweise
- Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943: Regelt den Ausgleichsmechanismus für Engpasserlöse.
- Regulierungsbehörde: Zuständig für Genehmigungen von Investitionen und Finanzierungsvereinbarungen.
- § 156 (1) verweist auf die Rolle des unabhängigen Netzbetreibers, § 156 (2) definiert die Pflichten des Eigentümers.
📜 Gesetzestext
(1) Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des
Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von
Engpasserlösen
und
Zahlungen
im
Rahmen
des
Ausgleichsmechanismus
zwischen
Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943, für Betrieb, Wartung und
Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im
Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des
Übertragungsnetzes
ist
der
unabhängige
Netzbetreiber
für
Planung
(einschließlich
Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu
handelt der unabhängige Netzbetreiber als Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit den
diesbezüglichen Bestimmungen. Der Eigentümer des Übertragungsnetzes darf weder für die Gewährung
und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.
(2) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes ist zu Folgendem verpflichtet:
- er arbeitet im erforderlichen Maß mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen liefert;
- er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Übertragungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien;
- er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen;
- er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Z 2 einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.