§ 156

Pflichten

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📝 Zusammenfassung

§ 156 – Pflichten

Kernaussage
Der unabhängige Netzbetreiber ist für den Zugang Dritter, die Erhebung von Zugangsentgelten, die Einnahme von Engpasserlösen und die Abwicklung von Zahlungen im Ausgleichsmechanismus verantwortlich. Er plant, baut und betreibt das Übertragungsnetz und sorgt dafür, dass es langfristig die Nachfrage decken kann. Der Eigentümer des Netzes unterstützt ihn, finanziert genehmigte Investitionen und übernimmt bestimmte Haftungs- und Garantiepflichten, darf aber weder den Zugang regeln noch die Investitionsplanung übernehmen.

Wichtige Details
1. Unabhängiger Netzbetreiber
- Gewährt und regelt den Zugang Dritter.
- Erhebt Zugangsentgelte.
- Erhält Engpasserlöse und Zahlungen nach Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 (Ausgleichsmechanismus).
- Ist für Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes verantwortlich.
- Plant Investitionen, um die Nachfrage zu befriedigen.
- Verantwortlich für Planung, Genehmigungsverfahren, Bau und Inbetriebnahme neuer Infrastruktur.
- Der Eigentümer darf weder Zugang regeln noch Investitionsplanung übernehmen.

  1. Eigentümer des Übertragungsnetzes
    - Zusammenarbeit: Liefert alle sachdienlichen Informationen.
    - Finanzierung:
    • Finanziert von ihm beschlossene, regulatorisch genehmigte Investitionen.
    • Oder stimmt der Finanzierung durch eine andere interessierte Partei (z. B. den unabhängigen Netzbetreiber) zu.
    • Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde, die vorab Eigentümer und andere Parteien konsultiert.
    • Haftung: Absichert Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten, außer denen, die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen.
    • Garantien: Stellt Garantien für die Finanzierung von Netzausbau bereit, außer bei Investitionen, für die er bereits einer Finanzierung durch eine interessierte Partei zugestimmt hat (siehe „Z 2“).

Ausnahmen/Besonderheiten
- Der Eigentümer kann nicht für Zugang oder Investitionsplanung verantwortlich sein.
- Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen, bleiben beim Betreiber.
- Garantien sind nicht erforderlich, wenn der Eigentümer bereits einer Finanzierung durch eine andere Partei zugestimmt hat.

Unklare Formulierungen
- „Z 2“ ist nicht eindeutig; vermutlich bezieht es sich auf Absatz 2 § 156 (2) (2), ist aber nicht klar definiert.

Querverweise
- Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943: Regelt den Ausgleichsmechanismus für Engpasserlöse.
- Regulierungsbehörde: Zuständig für Genehmigungen von Investitionen und Finanzierungsvereinbarungen.
- § 156 (1) verweist auf die Rolle des unabhängigen Netzbetreibers, § 156 (2) definiert die Pflichten des Eigentümers.

📜 Gesetzestext

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