§ 157
Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes
📝 Zusammenfassung
Der Eigentümer eines Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss in Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt von allen anderen Tätigkeiten, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen, unabhängig sein.
Wichtige Details
1. Trennung der Verantwortlichen – Personen, die die Leitung des Übertragungsnetzes führen, dürfen nicht zu den Betriebseinheiten gehören, die direkt oder indirekt für Erzeugung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität zuständig sind.
2. Berufsbedingte Interessen – Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die beruflichen Interessen der verantwortlichen Personen berücksichtigt werden und ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet bleibt.
3. Gleichbehandlungsprogramm – Der Netzbetreiber muss ein Programm aufstellen, das diskriminierendes Verhalten ausschließt.
* Das Programm legt fest, welche Maßnahmen ergriffen werden und welche besonderen Pflichten die Beschäftigten haben.
* Eine dafür zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte) überwacht die Einhaltung.
* Der Beauftragte reicht jährlich einen Bericht an die Regulierungsbehörde, der von dieser auf ihrer Website veröffentlicht werden muss.
* Für die Dauer der Bestellung gilt der Gleichbehandlungsbeauftragte als Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG).
Ausnahmen/Besonderheiten
- Der Paragraph nennt keine spezifischen Ausnahmen.
- Es gibt keine festgelegten Fristen für die Einrichtung des Gleichbehandlungsprogramms, jedoch ist die jährliche Berichterstattung verpflichtend.
Unklare Formulierungen
- Der Ausdruck „unabhängig von den übrigen Tätigkeiten“ kann je nach Kontext unterschiedlich interpretiert werden; die nachfolgenden Kriterien konkretisieren die Unabhängigkeit jedoch.
Querverweise
- § 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) – definiert die Gleichstellung des Gleichbehandlungsbeauftragten mit einer Sicherheitsfachkraft.
- Die Regulierungsbehörde – verantwortlich für die Veröffentlichung der jährlichen Berichte.
📜 Gesetzestext
(1) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitäts-
unternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit eines Eigentümers des Übertragungsnetzes ist auf Grundlage folgender
Kriterien sicherzustellen:
- in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -lieferung zuständig sind;
- es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
- der Eigentümer des Übertragungsnetzes stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle
(die
oder
der
Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die
getroffenen Maßnahmen vor, welchen die Regulierungsbehörde auf ihrer Website zu
veröffentlichen hat. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der
Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim
Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.