§ 158

Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr

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📝 Zusammenfassung

Der Paragraph regelt, wie ein Übertragungsnetzbetreiber, der ursprünglich Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, unabhängig gemacht werden kann und welche Anforderungen dafür gelten.

Kernaussage
Wenn das Übertragungsnetz bis zum 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, kann statt einer Eigentumsentflechtung ein unabhängiger Netzbetreiber benannt werden. Dieser muss vollständig eigenständig sein, eigene Ressourcen besitzen und darf keine Dienstleistungen vom Mutterunternehmen beziehen.

Wichtige Details

  1. Unabhängigkeit
    * Der Netzbetreiber muss Eigentümer des Netzes und aller Vermögenswerte sein.
    * Alle Mitarbeiter, Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT müssen beim Netzbetreiber angestellt sein.
    * Keine Dienstleistungen (z. B. Personalleasing) dürfen vom vertikal integrierten Unternehmen an den Netzbetreiber erbracht werden.
    * Der Netzbetreiber darf keine Dienstleistungen für das Mutterunternehmen erbringen, die zu Diskriminierung oder Wettbewerbsverzerrung führen.
    * Tochterunternehmen, die Erzeugung oder Lieferung übernehmen, dürfen weder Anteile am Netzbetreiber halten noch ihm Dividenden zahlen.
    * Die Verwaltungsstruktur und Satzung des Netzbetreibers müssen seine tatsächliche Unabhängigkeit sichern.
    * Das Mutterunternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des Netzbetreibers weder direkt noch indirekt beeinflussen.

  2. Ressourcen
    * Der Netzbetreiber muss über ausreichende personelle, technische, materielle und finanzielle Mittel verfügen.
    * Das Mutterunternehmen muss dem Netzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für zukünftige Investitionen und Ersatz von Vermögenswerten bereitstellen.

  3. Vermeidung von Verwechslung
    * Alle Außenauftritte, Marken und Geschäftsräume des Netzbetreibers müssen eindeutig von denen des Mutterunternehmens getrennt sein.
    * Keine Zeichen, Namen oder Aufmachungen dürfen auf Zugehörigkeit zum Mutterunternehmen hinweisen.

  4. Getrennte Infrastruktur
    * Keine gemeinsame Nutzung von IT‑Systemen, Ausrüstung, Büroräumen oder Zugangskontrollsystemen.
    * Keine gemeinsamen Berater oder externe Auftragnehmer.

  5. Rechnungslegung
    * Der Netzbetreiber wird von einem anderen Wirtschaftsprüfer geprüft als das Mutterunternehmen.
    * Der Prüfer des Mutterunternehmens darf nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde Teile der Bücher des Netzbetreibers einsehen, und muss vertraulich bleiben.

  6. Geschäftstätigkeiten
    * Neben den in § 122 genannten Aufgaben muss der Netzbetreiber:

    1. Vertretung und Ansprechpartner für Dritte und Regulierungsbehörden sein.
    2. In ENTSO (Strom) vertreten.
    3. Nichtdiskriminierenden Zugang Dritter gewähren.
    4. Alle übertragungsnetzbezogenen Gebühren erheben.
    5. Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes sicherstellen.
    6. Investitionsplanung für Versorgungssicherheit durchführen.
    7. Gemeinschaftsunternehmen mit anderen Betreibern oder Börsen gründen.
    8. Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT bereitstellen.
  7. Rechtsform
    * Der Netzbetreiber muss einer der in Anhang I der EU‑Richtlinie 2017/1132 genannten Rechtsformen entsprechen (z. B. GmbH, AG, KG).

Ausnahmen/Besonderheiten
Dienstleistungen des Mutterunternehmens für den Netzbetreiber sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen der Nichtdiskriminierung, gleichen Vertragsbedingungen und Regulierungsbehörde‑Genehmigung (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b E‑ControlG).
Der Netzbetreiber darf keine Anteile an Tochterunternehmen des Mutterunternehmens halten, die Erzeugung oder Lieferung betreiben.
* Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die Einsicht des Mutterunternehmens in die Bücher des Netzbetreibers erheben, um die Unabhängigkeit zu schützen.

Querverweise
§ 154 (Eigentumsentflechtung) – Alternative zur Entflechtung, falls ein unabhängiger Betreiber benannt wird.
§ 122 (Aufgaben des Netzbetreibers) – Ergänzt die Aufgaben, die hier zusätzlich verlangt werden.
§ 123 (Netzentwicklungsplan) – Der Netzbetreiber darf nicht von Mutterunternehmen beeinflusst werden.
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b E‑ControlG – Genehmigung von Dienstleistungen zwischen Mutterunternehmen und Netzbetreiber.
* EU‑Richtlinie 2017/1132 und 2025/25 – Rechtsformen des Netzbetreibers.

Unklarheiten
Die Formulierung „angemessene finanzielle Ressourcen“ ist nicht exakt definiert; die genaue Höhe muss im Einzelfall durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden.

📜 Gesetzestext

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