§ 159
Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
📜 Gesetzestext
(1) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige
Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die
Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse
haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt und die Befugnis
haben, Geld auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu
beschaffen.
(2) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel
verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsnetzgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und
um
ein
leistungsfähiges,
sicheres
und
wirtschaftliches
Übertragungsnetz
aufzubauen
und
aufrechtzuerhalten.
(3) Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten
Elektrizitätsunternehmen und dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der
Gewährung von Krediten durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte
Elektrizitätsunternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der unabhängige
Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen
Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. Er hat überdies der
Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal
integrierten Elektrizitätsunternehmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei
Vorliegen von marktüblichen und nicht diskriminierenden Bedingungen innerhalb von acht Wochen diese
mit Bescheid zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel
gemäß § 158 Abs. 2, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener
Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.
(5) Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der
Verpflichtungen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers behindern oder gefährden würde, und
verlangt vom unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen
die Zustimmung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens einzuholen.