§ 160

Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

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📝 Zusammenfassung

Der § 160 verlangt, dass Personen in der Unternehmensleitung und bestimmte Beschäftigte eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (UTN) beruflich unabhängig von einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen (VIE) und dessen Mehrheitsanteilseignern sind. Die Regelungen legen fest, welche Tätigkeiten, Beteiligungen und Vergütungen ausgeschlossen sind und welche Fristen gelten.

Wichtige Details
1. Unabhängigkeit bei der Unternehmensleitung
* Keine direkten oder indirekten beruflichen Positionen, Aufgaben oder Interessens‑/Geschäftsbeziehungen zu anderen Teilen des VIE oder zu dessen Mehrheitsanteilseignern.
* In den letzten drei Jahren vor einer Bestellung dürfen solche Positionen, Aufgaben oder Beziehungen zu den genannten Unternehmen nicht bestanden haben.
* Nach Beendigung eines Vertrags mit dem UTN dürfen für mindestens vier Jahre keine Positionen, Aufgaben oder Beziehungen zu anderen Teilen des VIE, dem UTN oder dessen Mehrheitsanteilseignern bestehen.
* Keine direkten oder indirekten Beteiligungen an Teilen des VIE und keine finanziellen Zuwendungen von diesem. Die Vergütung darf nicht an Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des VIE (außer denen, die den UTN betreffen) gebunden sein.

  1. Informationspflicht des UTN
    * Der UTN muss unverzüglich die Regulierungsbehörde über Namen, Funktionen, Vertragslaufzeiten, Beendigungsgründe und Gründe für Bestellung oder Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung informieren.

  2. Objections der Regulierungsbehörde
    * Die Behörde kann innerhalb von drei Wochen (bei Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag) Einwände erheben, wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit bei Bestellung oder an der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen.
    * Eine vorzeitige Beendigung ist unrechtmäßig, wenn sie auf Umständen beruht, die nicht mit den Unabhängigkeitsvorgaben übereinstimmen.
    * Klagen von Personen der Unternehmensleitung sind erst nach Zustellung des Bescheides im Streitschlichtungsverfahren (§ 12 Abs. 4 E‑ControlG) oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Behörde zulässig.

  3. Ausnahme für die Mehrheit der UTN‑Leitung
    * Für die Mehrheit der Personen der UTN‑Leitung gilt Abs. 1 Z 2 (drei‑Jahres‑Frist).
    * Für Personen, für die diese Frist nicht gilt, dürfen sie in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung keine Führungstätigkeit oder einschlägige Tätigkeit im VIE ausgeübt haben.

  4. Gleichbehandlung aller Beschäftigten
    * Abs. 1 Z 1 (keine Positionen/Beziehungen) und Z 4 (keine Beteiligungen/Zuwendungen) gelten gleichermaßen für alle Beschäftigten des UTN.

  5. Anwendung auf Untergebene
    * Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 gelten auch für Personen, die direkt der Unternehmensleitung im Bereich Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes unterstellt sind.

Ausnahmen/Besonderheiten
Die Regelungen gelten ausschließlich für den UTN und dessen Beschäftigte; andere Unternehmensteile des VIE sind von diesen Unabhängigkeitsvorgaben ausgenommen.
Für Personen, die nicht unter die drei‑Jahres‑Frist fallen, gilt eine kürzere sechs‑Monats‑Frist vor der Ernennung.

Unklare Formulierungen
* Der Begriff „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ wird hier nicht definiert; seine genaue Auslegung erfolgt in anderen Gesetzen bzw. in der Definition des UTN.

Querverweise
§ 12 Abs. 4 E‑ControlG – Regelt das Streitschlichtungsverfahren, in dem Klagen von Personen der Unternehmensleitung erst nach Zustellung des Bescheides eingereicht werden dürfen.
Weitere Abschnitte des ElWG (z. B. § 12) regeln die Aufgaben der Regulierungsbehörde, die hier als Bezugspunkt für die Informations- und

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