§ 161
Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
Der Aufsichtsorgan des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) entscheidet über Maßnahmen, die den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner stark beeinflussen, z. B. Finanzpläne, Verschuldung, Dividenden und die Personalführung der Geschäftsleitung. Er hat keine Befugnis für den laufenden Betrieb, die Netzverwaltung oder die Erstellung des Netzentwicklungsplans (§ 123 ElWG).
Wichtige Details
- Entscheidungsbereich
- Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne.
- Festlegung der Verschuldungshöhe des ÜNB.
- Festlegung der an Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden.
- Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen (inkl. Vergütung) und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung.
- Ausgenommen sind andere gesetzliche Bestimmungen, die einen anderen Entscheidungsort vorsehen.
- Keine Befugnis
- Aufsicht über laufende Geschäfte des ÜNB.
- Aufsicht über Netzverwaltung.
- Aufsicht über Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans (§ 123 ElWG).
- Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
- Vertreterinnen und Vertreter des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens.
- Vertreterinnen und Vertreter von Dritt‑Anteilseignern.
- Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer des ÜNB.
- Anwendung von § 160
- Die Regelungen von § 160 Abs. 1–3 gelten für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichmäßig.
- § 160 Abs. 3 Z 2 erster Satz gilt für alle Mitglieder des Aufsichtsorgans.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Entscheidungen über die Personalführung der Geschäftsleitung können, sofern andere Gesetze etwas anderes bestimmen, nicht vom Aufsichtsorgan getroffen werden.
- Die Beschränkung auf die Hälfte der Mitglieder (minus ein Mitglied) ist ungewöhnlich und kann zu einer unklaren Verteilung der Entscheidungsbefugnis führen.
Unklarheiten
- Der Satz „Entscheidungen, die … betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen“ ist mehrdeutig, weil nicht eindeutig ist, welche Entscheidungen genau ausgeschlossen sind.
- Die Formulierung „auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen anzuwenden“ ist technisch schwer zu interpretieren und könnte zu praktischen Problemen bei der Umsetzung führen.
Querverweise
- § 123 ElWG: Bezieht sich auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans, die vom Aufsichtsorgan nicht geregelt werden.
- § 160 ElWG: Enthält die Regeln zur Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsorgans, die hier teilweise übernommen werden.
📜 Gesetzestext
(1) Aufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers ist es,
Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der
Anteilseigner beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der
Verschuldung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner
auszuzahlenden
Dividenden.
Entscheidungen,
die
Bestellung,
Wiederbestellung,
Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der
Unternehmensleitung
des
unabhängigen
Übertragungsnetzbetreibers
betreffen,
werden
vom
Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen
anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden
Geschäfte des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die
notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß § 123.
(2) Das Aufsichtsorgan setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des vertikal integrierten
Elektrizitätsunternehmens und von dritten Anteilseignern sowie von Arbeitnehmervertreterinnen und
Arbeitnehmervertretern des Übertragungsnetzbetreibers zusammen.
(3) § 160 Abs. 1 bis 3 ist auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines
Mitgliedes gleichermaßen anzuwenden. § 160 Abs. 3 Z 2 erster Satz ist auf alle Mitglieder des
Aufsichtsorgans anzuwenden.