§ 161

Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Der Aufsichts­organ des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) entscheidet über Maßnahmen, die den Wert der Vermögens­werte der Anteilseigner stark beeinflussen, z. B. Finanzpläne, Verschuldung, Dividenden und die Personal­führung der Geschäfts­leitung. Er hat keine Befugnis für den laufenden Betrieb, die Netz­verwaltung oder die Erstellung des Netzentwicklungsplans (§ 123 ElWG).

Wichtige Details
- Entscheidungsbereich
- Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne.
- Festlegung der Verschuldungs­höhe des ÜNB.
- Festlegung der an Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden.
- Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen (inkl. Vergütung) und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung.
- Ausgenommen sind andere gesetzliche Bestimmungen, die einen anderen Entscheidungs­ort vorsehen.
- Keine Befugnis
- Aufsicht über laufende Geschäfte des ÜNB.
- Aufsicht über Netz­verwaltung.
- Aufsicht über Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans (§ 123 ElWG).
- Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
- Vertreterinnen und Vertreter des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens.
- Vertreterinnen und Vertreter von Dritt‑Anteilseignern.
- Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer des ÜNB.
- Anwendung von § 160
- Die Regelungen von § 160 Abs. 1–3 gelten für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichmäßig.
- § 160 Abs. 3 Z 2 erster Satz gilt für alle Mitglieder des Aufsichtsorgans.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Entscheidungen über die Personalführung der Geschäfts­leitung können, sofern andere Gesetze etwas anderes bestimmen, nicht vom Aufsichts­organ getroffen werden.
- Die Beschränkung auf die Hälfte der Mitglieder (minus ein Mitglied) ist ungewöhnlich und kann zu einer unklaren Verteilung der Entscheidungsbefugnis führen.

Unklarheiten
- Der Satz „Entscheidungen, die … betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen“ ist mehrdeutig, weil nicht eindeutig ist, welche Entscheidungen genau ausgeschlossen sind.
- Die Formulierung „auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen anzuwenden“ ist technisch schwer zu interpretieren und könnte zu praktischen Problemen bei der Umsetzung führen.

Querverweise
- § 123 ElWG: Bezieht sich auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans, die vom Aufsichts­organ nicht geregelt werden.
- § 160 ElWG: Enthält die Regeln zur Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsorgans, die hier teilweise übernommen werden.

📜 Gesetzestext

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