§ 168
Auskunfts- und Einsichtsrechte
📝 Zusammenfassung
Kernaussage:
Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Unternehmen, verbundene Firmen und Personen, die von Netzbetreibern nach § 17 und § 117 beauftragt wurden, müssen der Regulierungsbehörde und anderen zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen gewähren und Auskünfte zu allen relevanten Sachverhalten erteilen. Diese Pflicht besteht auch ohne konkreten Anlass und gilt für zukünftige Verfahren.
Wichtige Details:
- Betroffene sind:
1. Elektrizitätsunternehmen
2. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen
3. Verbundene Unternehmen
4. Personen, die von Netzbetreibern gemäß § 17 und § 117 beauftragt wurden
- Verpflichtung:
- Jederzeitige Einsichtnahme in sämtliche betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen
- Erteilung von Auskünften zu allen Sachverhalten, die den jeweiligen Vollzugsbereich betreffen
- Bereitstellung aller Informationen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen
- Keine Voraussetzung eines konkreten Anlassfalls:
- Auch wenn die Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder Vorbereitung zukünftiger Verfahren erforderlich sind, bleibt die Pflicht bestehen
- Folgen bei Nicht‑ oder Unvollständigkeit:
- Die Behörde kann ihre Beurteilung auf Schätzungen stützen, wenn die Verpflichteten keine Einsicht gewähren oder die Auskünfte unzureichend sind
Ausnahmen/Besonderheiten:
- Der Paragraph sieht keine ausdrücklichen Ausnahmen vor; die Pflicht gilt grundsätzlich für alle genannten Unternehmen und Personen.
- Die Regelung ist nicht von konkreten Fristen abhängig; die Einsichtnahme und Auskunftserteilung sind jederzeitspflichtig.
Ehrlichkeit:
- Die Formulierung „entscheidungsrelevanter Sachverhalte“ ist etwas allgemein, aber im Kontext der Regelung klar, dass jede für die Beurteilung relevante Information einbezogen werden muss.
Querverweise:
- § 17 und § 117 werden genannt, um die Personen zu definieren, die von Netzbetreibern beauftragt werden. Diese Paragraphen legen die Zuständigkeit und die Art der Beauftragung fest, weshalb sie hier als Grundlage für die Verpflichtung dienen.
📜 Gesetzestext
Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen und mit diesen
verbundene Unternehmen sowie nach § 17 und § 117 von Netzbetreibern beauftragte Personen sind
verpflichtet, der Regulierungsbehörde und weiteren mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten
Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu
gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu
erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten
Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der
Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
Insbesondere sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte
Beurteilung ermöglichen. Gewähren die nach dieser Bestimmung Verpflichteten keine Einsicht bzw. nur
in unzureichender Weise oder erfüllen ihre Pflicht zur Auskunft nicht bzw. nur in unzureichender Weise,
kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.