§ 167
Kombinationsnetzbetreiber
📝 Zusammenfassung
Der Paragraph regelt, dass ein Netzbetreiber, der gleichzeitig ein Übertragungs‑ und ein Verteilernetz betreibt, die Genehmigung der Regulierungsbehörde einholen muss. Außerdem kann er auf Antrag die Erlaubnis erhalten, andere Netze zu besitzen, auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben sowie Tätigkeiten auszuüben, die nicht ausdrücklich im Gesetz oder in der EU‑Verordnung (EU) 2019/943 genannt sind, solange diese für die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nötig sind.
Wichtige Details
1. Genehmigung für Kombinationsnetzbetreiber
- Der gleichzeitige Betrieb von Übertragungs‑ und Verteilernetz erfordert einen Bescheid der Regulierungsbehörde.
- Voraussetzung ist die Erfüllung der in den §§ 154 bis 163 festgelegten Kriterien (z. B. technische, wirtschaftliche und netzbezogene Anforderungen).
- Genehmigung für weitere Tätigkeiten
- Auf Antrag kann die Regulierungsbehörde dem Betreiber erlauben:
a) Eigentümer anderer Netze (nicht Stromnetze) zu sein und diese auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben.
b) Tätigkeiten auszuüben, die nicht in diesem Bundesgesetz oder in der Verordnung (EU) 2019/943 definiert sind, sofern sie für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.
- In beiden Fällen gelten die in den §§ 153 bis 167 normierten Kriterien (z. B. Unabhängigkeit, Vermeidung von Interessenkonflikten, Netzzugangsregelungen).
Ausnahmen/Besonderheiten
- Der Paragraph sieht keine spezifischen Ausnahmen vor; die Genehmigung ist grundsätzlich erforderlich, es sei denn, die Kriterien werden nicht erfüllt.
- Die Formulierung „andere Tätigkeiten“ ist breit gefasst; die Notwendigkeit für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dient als entscheidendes Kriterium.
Querverweise
- §§ 154–163: Kriterien für die Genehmigung des gleichzeitigen Betriebs von Übertragungs- und Verteilernetzen.
- §§ 153–167: Kriterien für die Genehmigung weiterer Tätigkeiten und Eigentum an anderen Netzen.
Die Formulierungen sind klar und eindeutig; keine Mehrdeutigkeiten erkennbar.
📜 Gesetzestext
(1) Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen
Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den §§ 154
bis 163 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
(2) Auf Antrag des Netzbetreibers kann die Regulierungsbehörde dem Netzbetreiber mit Bescheid
gestatten,
- Eigentümer anderer Netze als Stromnetze zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben und
- andere Tätigkeiten als jene, die in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, auszuüben, soweit diese für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Verpflichtungen notwendig sind. In beiden Fällen sind jedenfalls die in den §§ 153 bis 167 normierten Kriterien einzuhalten.