§ 167 – Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

📝 Zusammenfassung

Ein Kombinationsnetzbetreiber kann Übertragungs- und Verteilernetz gleichzeitig betreiben, wenn die E-Control dies genehmigt und die Entflechtungskriterien (§§ 154-163) erfüllt werden. Auf Antrag kann der Netzbetreiber auch andere Netze (z.B. Gas) besitzen und betreiben sowie zusätzliche notwendige Tätigkeiten ausüben.

Kombinationsnetzbetreiber: Übertragungs- und Verteilernetz aus einer Hand

Das Kombinationsmodell erlaubt unter strengen Auflagen den gemeinsamen Betrieb beider Netzebenen.

Voraussetzungen für die Genehmigung

Anforderung Beschreibung
Bescheid der E-Control Formelle Genehmigung erforderlich
Entflechtungskriterien §§ 154-163 müssen erfüllt sein
Unabhängigkeit Zwischen Übertragung und Verteilung

Zusätzliche Gestattungsmöglichkeiten (Abs. 2)

Auf Antrag kann die E-Control gestatten:

Möglichkeit Beschreibung
Andere Netze Z.B. Gasnetze besitzen und betreiben
Zusätzliche Tätigkeiten Soweit für ElWG- und EU-Pflichten notwendig

Praktische Bedeutung

In Österreich gibt es keine Kombinationsnetzbetreiber im klassischen Sinn:
- APG: Reiner Übertragungsnetzbetreiber
- Landesversorger: Verteilernetzbetreiber + Erzeugung/Lieferung

Abgrenzung zu anderen Modellen

Modell Charakteristik
Kombinationsnetzbetreiber Übertragung + Verteilung
Vertikal integriert Netz + Erzeugung/Lieferung
Eigentumsrechtlich entflochten Nur Netzbetrieb

EU-Hintergrund: Das Kombinationsmodell ist in der EU-Richtlinie 2019/944 vorgesehen, um Effizienzvorteile bei gleichzeitiger Wahrung der Unabhängigkeit zu ermöglichen.

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