§ 176
Zuständigkeit der Behörden in Elektrizitätsangelegenheiten
📜 Gesetzestext
(1) Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die
Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(2) (Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses
Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Regulierungsbehörde die zuständige
Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland,
auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die
Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten.
Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder
dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder
indirekt
- die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Energie im Inland betreffen, oder
- Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Z 1 sind.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 177 bis 180 sind von der gemäß § 26 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu
verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die
Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden
öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 181 bis 183 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.
Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(6) Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen,
darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten
angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis
ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung
verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(7) Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der
Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
(8) Geldbußen gemäß den §§ 184 bis 187 sind vom Kartellgericht zu verhängen.