§ 184
Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
📜 Gesetzestext
(1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren
außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen
Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das
Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder
grob fahrlässig
- entgegen den §§ 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;
- den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen gemäß § 125 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
- Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
- Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung
(EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
6. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien oder
Netzkodizes nicht entspricht;
7. Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944
erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
8. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 155 bis 157
festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 157 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
9. den in § 156 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
10. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 158 bis 162 festgelegten
Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 160 Abs. 1 Z 3 und § 162 Abs. 1, nicht nachkommt;
11. den in § 158 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
12. den in § 160 Abs. 1 Z 3 und § 163 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
13. den im Bescheid nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
14. den in § 164 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer
Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr
erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
- die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
- den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
- seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
- den auf Grund der Verordnung
(EU) 2019/943
ergangenen
Entscheidungen
der
Regulierungsbehörde nicht entspricht;
5. seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen
Leitlinien nicht nachkommt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
(4) Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird,
reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.