§ 23
Recht auf einen Aggregierungsvertrag
📝 Zusammenfassung
Mit Smart Meter können Sie einen Aggregierungsvertrag abschließen - z.B. für virtuelles Kraftwerk, Flexibilität oder Einspeisung. Das geht zusätzlich zum normalen Stromvertrag.
📜 Gesetzestext
(1) Kundinnen und Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder in das Netz einspeisen
und deren Verbrauch bzw. Erzeugung pro Viertelstunde über ein intelligentes Messgerät gemessen und
ausgelesen wird, haben das Recht, zusätzlich zu ihrem bestehenden Liefer- oder Abnahmevertrag mit
einem Aggregator, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, Verträge über die Bündelung von Lasten
oder erzeugtem Strom, einschließlich Verträge über Mehr- oder Mindererzeugung bzw. über Mehr- oder
Minderverbrauch, (Aggregierungsverträge) zu schließen.
(2) Für den Abschluss eines Aggregierungsvertrages mit einem unabhängigen Aggregator benötigen
Endkundinnen und Endkunden nicht die Zustimmung ihres Lieferanten. Die Zuordnung des betroffenen
Zählpunkts zum jeweiligen Aggregator ist durch diesen dem Lieferanten bekanntzugeben.
(3) Vor Vertragsabschluss hat der Aggregator Kundinnen und Kunden nachweislich über die
Vertragsbedingungen zu informieren und insbesondere auch auf die Vorteile sowie Kosten und Risiken
eines solchen Vertrages hinzuweisen.
(4) Der Aggregator hat seinen Endkundinnen und Endkunden mindestens einmal in jedem
Abrechnungszeitraum kostenlos die sie betreffenden Daten über den gelieferten und verkauften Strom zu
übermitteln.
(5) Schließt eine Endkundin oder ein Endkunde einen Aggregierungsvertrag mit einem
unabhängigen Aggregator ab, so ist es dem Lieferanten untersagt, diskriminierende Anforderungen,
Verfahren oder Entgelte vorzusehen.
(6) Den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren, Lieferanten, Netzbetreibern und
anderen Marktteilnehmern hat die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3 in den
Sonstigen Marktregeln festzulegen.
(7) Die Vertragsbedingungen gemäß Abs. 3 sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die
Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Mindestanforderungen an Rechnungen des Aggregators, den
Abrechnungszeitraum sowie die Modalitäten der Rechnungslegung festlegen.
Was ist Aggregierung?
Ein Aggregator bündelt viele kleine Erzeuger/Verbraucher zu einer Einheit und handelt am Strommarkt.
Beispiele
| Aggregierung | Bedeutung für Sie |
|---|---|
| Virtuelles Kraftwerk | Ihre PV-Anlage zusammen mit anderen |
| Flexibilität | Ihr E-Auto als Puffer |
| Laststeuerung | Verbrauch bei hohen Preisen reduzieren |
Ihre Rechte
- Keine Zustimmung vom Lieferanten nötig
- Zusätzlich zum bestehenden Vertrag
- Kostenlose Daten mindestens 1x pro Abrechnungszeitraum
Schutz vor Benachteiligung
Der Lieferant darf Sie nicht schlechter behandeln, weil Sie einen Aggregierungsvertrag haben.
Zukunft: Mit E-Autos und Batteriespeichern wird Aggregierung immer wichtiger für die Netzstabilität.