§ 22
Recht auf Lieferverträge mit dynamischen und festen Energiepreisen
📝 Zusammenfassung
Sie haben das Recht auf dynamische Strompreise (Börsenpreis) ODER feste Preise. Größere Lieferanten (>25.000 Kunden) müssen beide anbieten. Fixpreis: 1 Jahr Mindestlaufzeit.
📜 Gesetzestext
(1) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts
gemessen wird, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung ein Recht auf einen Liefervertrag mit
dynamischen Energiepreisen. Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, haben Lieferverträge
mit dynamischen Energiepreisen anzubieten.
(2) Lieferanten, die Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten oder gemäß Abs. 1
anbieten müssen, sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss des
Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen
zu informieren. Der Abschluss eines Liefervertrags mit dynamischen Energiepreisen ist nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Endkundin oder des Endkunden zulässig. Während der Vertragslaufzeit
hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen über die
Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
Verträge nach dieser Bestimmung dürfen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie
Kleinunternehmen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 24 gekündigt werden.
(3) Abs. 2 gilt auch für Lieferverträge, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte für
Terminmarktprodukte, wie etwa Monats- oder Quartalsprodukte, nicht jedoch für längerfristig gehandelte
Produkte, unterliegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Abs. 6 Vorgaben für
Lieferanten zur Transparenz von Produkten mit dynamischen Energiepreisen festlegen. Um eine
angemessene Exposition der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen
gegenüber dem Großhandelsrisiko sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung
Lieferanten besondere Informationspflichten auferlegen.
(5) Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, müssen jedenfalls auch Lieferverträge mit
festen Energiepreisen anbieten. Verträge mit festen Energiepreisen dürfen von den Lieferanten frühestens
ein Jahr nach Abschluss des Vertrags einseitig zu Lasten der Endkundin bzw. des Endkunden geändert
oder gekündigt werden. Lieferanten haben Endkundinnen und Endkunden vollständig über die Chancen,
Kosten und Risiken eines Vertrages mit festen Energiepreisen zu informieren.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die Marktentwicklungen zu überwachen, mögliche Risiken neuer
Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und missbräuchliche Praktiken zu identifizieren. Die
Regulierungsbehörde hat die Entwicklung des Marktangebotes sowie die Auswirkungen von Verträgen
mit dynamischen Energiepreisen auf die Energiekosten der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden
und Kleinunternehmen sowie auf die Energiepreisvolatilität zu überwachen. Die Regulierungsbehörde hat
darüber jährlich einen Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Dynamisch vs. Fest - Was passt zu Ihnen?
| Preismodell | Vorteile | Risiken |
|---|---|---|
| Dynamisch | Günstig bei niedrigen Börsenpreisen | Teuer bei Preisspitzen |
| Fest | Planungssicherheit | Kein Vorteil bei fallenden Preisen |
Voraussetzung für dynamische Preise
Sie brauchen einen Smart Meter mit Viertelstunden-Auslesung.
Pflichten des Lieferanten
Bei dynamischen Preisen muss er Sie informieren über:
- Chancen (günstige Zeiten nutzen)
- Risiken (hohe Preise möglich)
- Preisentwicklung (laufend)
Festpreisgarantie
Bei festen Preisen:
- Mindestens 1 Jahr darf der Lieferant nicht erhöhen
- Sie können jederzeit mit 2 Wochen kündigen
Tipp: Dynamische Preise lohnen sich, wenn Sie Ihren Verbrauch steuern können (z.B. Wärmepumpe nachts laufen lassen).