§ 24
Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen
📝 Zusammenfassung
Haushalte können Stromverträge mit 2 Wochen Frist kündigen (auch während Bindung nach 1. Jahr). Lieferanten brauchen mindestens 8 Wochen Frist für Kündigung.
📜 Gesetzestext
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Verträge mit
ihrem Lieferanten, Abnehmern oder Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Kürzere Fristen für die
Kündigung seitens Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können
vertraglich vereinbart werden. Lieferanten, Abnehmer und Aggregatoren können Verträge mit
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von
zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche
Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres bzw. zum Ende der allfällig kürzeren
Bindungsfrist und danach für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf allfällig vertraglich vereinbarter
Bindungsfristen ist die ordentliche Kündigung für Lieferanten, Abnehmern und Aggregatoren unter
Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
Kündigungsfristen im Überblick
| Wer kündigt? | Frist |
|---|---|
| Sie (Haushalt/Kleinunternehmen) | 2 Wochen |
| Lieferant | 8 Wochen |
Bei Vertragsbindung
Auch wenn Sie eine Bindungsfrist vereinbart haben:
- Nach 1 Jahr (oder kürzerer Bindung) können Sie kündigen
- Frist bleibt 2 Wochen
Kein Kündigungstermin nötig
Sie müssen keinen bestimmten Termin einhalten - einfach kündigen mit 2 Wochen Vorlauf.
Schutz für Kunden
Der Lieferant kann nur mit 8 Wochen Frist kündigen - Sie haben also Zeit, einen neuen zu finden.
Praxis: E-Mail an den Lieferanten genügt für die Kündigung!