§ 25
Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators
📝 Zusammenfassung
Lieferantenwechsel dauert max. 3 Wochen (ab 2026 nur noch 24 Stunden!). Der Wechsel ist kostenlos. Lieferanten müssen Sie jährlich auf Wechselmöglichkeit hinweisen.
📜 Gesetzestext
(1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, den Lieferanten ihres Liefer- oder
Abnahmevertrags sowie den Aggregator zu wechseln. Dieses Recht ist Kundinnen und Kunden ohne
Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren.
(2) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators darf, unbeschadet weiterer bestehender
zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels
durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Ab 1. April 2026 darf der technische Vorgang des
Wechsels des Lieferanten oder Aggregators 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem
Arbeitstag möglich sein. Der Netzbetreiber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens insbesondere auf die
im Zusammenhang mit einem Wechsel zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen,
die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die
Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
(3) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators ist für Endkundinnen und Endkunden sowie
Einspeiser mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(4) Sofern Verträge unbefristet oder mit einer Befristung von mehr als einem Jahr abgeschlossen
wurden, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen
einmal jährlich im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation auf die Möglichkeit eines
Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen.
(5) Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart oder wurde ein befristeter Liefervertrag
abgeschlossen,
haben
Lieferanten
ihre
Haushaltskundinnen
und
Haushaltskunden
sowie
Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über das bevorstehende Ende
der vertraglichen Bindung bzw. das Auslaufen des befristeten Liefervertrages zu informieren. Die
Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der
Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist
zu erfolgen.
(6) Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 4 oder 5 über ein
Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den
Energieverbrauch der jeweiligen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen
während des letzten Vertragsjahres im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde als günstiger als
das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information
nach Abs. 4 oder 5 einen Umstieg auf dieses anzubieten.
Der Wechselprozess
| Phase | Aktuell | Ab 1. April 2026 |
|---|---|---|
| Max. Dauer | 3 Wochen | 24 Stunden |
| Kosten für Sie | Keine | Keine |
| Mögliche Tage | Arbeitstage | Jeder Arbeitstag |
Pflichten des Lieferanten
| Wann | Information |
|---|---|
| Jährlich | Hinweis auf Wechselmöglichkeit |
| 4 Wochen vor Bindungsende | Erinnerung + Verweis auf Tarifvergleich |
| Bei günstigerem Angebot | Hinweis auf billigeres Produkt |
So funktioniert der Wechsel
- Neuen Anbieter aussuchen (z.B. über tarifkalkulator.at)
- Bei neuem Anbieter anmelden
- Der neue Anbieter kündigt für Sie beim alten
- Wechsel erfolgt automatisch
Keine Unterbrechung!
Während des Wechsels haben Sie durchgehend Strom.
Tipp: Nutzen Sie den Tarifkalkulator der E-Control: tarifkalkulator.at