§ 26
Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel
📝 Zusammenfassung
Der Lieferantenwechsel läuft über eine zentrale Plattform der APCS. Sie können online wechseln, der neue Anbieter erledigt alles. Antwort auf Anfrage: innerhalb 5 Arbeitstagen.
📜 Gesetzestext
(1) Endkundinnen und Endkunden können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels
relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten oder Aggregatoren elektronisch über von diesen
anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Der adressierte Lieferant oder Aggregator hat
binnen fünf Arbeitstagen die Anfrage auf Vertragsabschluss schriftlich anzunehmen oder abzulehnen.
(2) Lieferanten oder Aggregatoren sind mit Zustimmung der Endkundinnen und Endkunden sowie
zur Abgabe von für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen
gegenüber Netzbetreibern und anderen Lieferanten bzw. Aggregatoren berechtigt. Der Netzbetreiber hat
Endkundinnen und Endkunden unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den
Wechselstichtag zu informieren. Der Netzbetreiber hat außerdem im Falle eines Lieferantenwechsels den
Aggregator und im Falle eines Aggregatorenwechsels den Lieferanten über die Einleitung des
Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Lieferanten und Aggregatoren haben
benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität der
Endkundinnen und Endkunden sicherstellen.
(3) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und der
Kündigung erforderlichen Prozesse sind elektronisch im Weg der vom Bilanzgruppenkoordinator zu
betreibenden Plattform durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Identifikation der Endkundin oder
des Endkunden, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und
Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben ausschließlich die für
die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Identifikation der Endkundin oder des
Endkunden Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant,
sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie
Bindungsfristen, über die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Plattform dezentral in nicht
diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten und Aggregatoren in standardisierter,
elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber, Lieferanten und
Aggregatoren sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten und
Aggregatoren dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung einer Endkundin
oder eines Endkunden einleiten.
(4)
Das
für
die
Plattform
gemäß
Abs. 3
eingesetzte
Datenkommunikationsverfahren
(Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig
zu überprüfen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die
Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten und
Aggregatoren sicherstellen.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator sowie die Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben
jede über die Plattform nach Abs. 3 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend
Endkundinnen- und Endkundendaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf
Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform
vorzunehmenden
Verfahrensschritte,
insbesondere
die
Dauer
der
Verfahrensschritte,
die
Inanspruchnahme
der
für
die
Verfahrensschritte
vorgesehenen
Fristen
für
eine
etwaige
Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der
Programmierschnittstellen der IT-Systeme der Lieferanten, Netzbetreiber und Aggregatoren mit der
Plattform, zu umfassen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben Datum und Uhrzeit der
Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der
Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten und Aggregatoren haben zusätzlich Angaben
zur Identifizierung der betroffenen Endkundin oder des betroffenen Endkunden sowie eine eindeutige
Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 2 durchgeführt
oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren
und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur
Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie der §§ 24 und 26 E-ControlG
verwendet werden. Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie
davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen
auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat er alle zwei Jahre einen
Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu
veröffentlichen.
(6) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Wechsel sowie die für die
Neuanmeldung und die Abmeldung von Endkundinnen und Endkunden maßgeblichen Verfahren durch
Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde darf für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel
unterschiedliche Regelungen vorsehen. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den
Umfang der in Abs. 3 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber
hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die
Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung
(Abs. 3 und 5) von Netzbetreibern, Lieferanten und Aggregatoren über die durch den
Bilanzgruppenkoordinator
betriebene
Plattform
sowie
Einzelheiten
der
erforderlichen
Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die
Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 3 erster und zweiter
Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden
Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn dies für eine einfachere und
kosteneffizientere Abwicklung erforderlich ist.
So funktioniert der Wechsel technisch
| Schritt | Was passiert? |
|---|---|
| 1. Online-Anfrage | Sie kontaktieren neuen Lieferanten online |
| 2. Annahme/Ablehnung | Innerhalb 5 Arbeitstagen |
| 3. Kündigung | Neuer Lieferant kündigt für Sie |
| 4. APCS-Plattform | Daten werden ausgetauscht |
| 5. Wechsel | Automatisch zum Stichtag |
Die zentrale Wechselplattform
Alle Daten laufen über die APCS-Plattform:
- Identifikation (Name, Adresse, Zählpunkt)
- Bindungsabfrage (Laufen noch Fristen?)
- Verbrauchsdaten
Datenschutz
Nur die notwendigen Daten werden übermittelt:
- Name, Adresse
- Zählpunktbezeichnung
- Aktueller Lieferant
- Kündigungs-/Bindungsfristen
Praxis: Sie können den Wechsel komplett online erledigen - der neue Anbieter macht den Rest.