§ 27
Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom
📝 Zusammenfassung
Die E-Control betreibt den Tarifkalkulator - ein kostenloses Vergleichsportal für Strompreise. Alle Lieferanten müssen dort ihre Standardprodukte melden.
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie
Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und
Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu
ermöglichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments
insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
- Sicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
- Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
- Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien, dazu zählen insbesondere Arbeitspreis, Grundpreis und Effektivpreis (jeweils in brutto), sowie Offenlegung dieser Kriterien,
- Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
- Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
- die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019,
- Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben und
- Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
(3) Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der
Websites der Lieferanten sicherzustellen.
(4) Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
- unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
- jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5% ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
- monatlich ein Vergleichsprodukt für die Lieferung und Abnahme von Strom, das sich nach den verbrauchsbasierten Preisbestandteilen der aktuell von ihren Endkundinnen und Endkunden in Anspruch genommenen Produkte, gewichtet nach der Anzahl der Endkundinnen und Endkunden, die das jeweilige Produkt in Anspruch nehmen, berechnet, zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Z 3 gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren
Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der
verfügbaren Angebote sichergestellt wird.
Der Tarifkalkulator der E-Control
Website: tarifkalkulator.at
Qualitätskriterien
| Kriterium | Bedeutung |
|---|---|
| Unabhängig | Keine Werbung oder Bevorzugung |
| Vollständig | Alle Anbieter müssen mitmachen |
| Aktuell | Laufend aktualisiert |
| Barrierefrei | Auch für Menschen mit Behinderung |
Was wird verglichen?
- Arbeitspreis (Cent/kWh)
- Grundpreis (Euro/Jahr)
- Effektivpreis (brutto, für Ihren Verbrauch)
- Dynamische Preisverträge
Pflichten der Lieferanten
Sie müssen melden:
1. Alle Standardprodukte
2. Produkte, die >5% der Kunden nutzen
3. Monatlich ein Vergleichsprodukt
Tipp: Nutzen Sie den Tarifkalkulator mindestens 1x jährlich - oft können Sie mehrere hundert Euro sparen!