§ 80
📜 Gesetzestext
Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter
KWK
(Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die
getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten
harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen,
für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom
aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 6 Abs. 1 Z 66 entsprechend der Menge an erzeugter
Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der
Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 81 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die
erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
www.parlament.gv.at
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11723/BR der Beilagen - Änderungen im Plenum NR
Neue Texte in Rot, Löschungen in Blau gestrichen
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