§ 45
Verbrauchs- und Abrechnungsinformation
📜 Gesetzestext
(1) Auf Verlangen von Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines
intelligenten Messgeräts gemessen, jedoch nur jährlich abgerechnet wird, haben Lieferanten monatlich
innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte
gemäß § 54 eine aufgrund der gemessenen Energiewerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche
Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die
elektronische Übermittlung kann mittels E-Mail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches
Web-Portal erfolgen. Erfolgt die Übermittlung über eine Website bzw. ein kundenfreundliches
Web-Portal so ist der Endkundin oder dem Endkunden eine E-Mail zu übermitteln, die auf die
Verfügbarkeit einer neuen Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hinweist. Diese Bestimmung gilt
auch für den Netzbetreiber im Fall einer gesonderten Rechnungslegung.
(2) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts
gemessen wird, ist vom Netzbetreiber die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände
bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem
Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch die Endkundin
oder den Endkunden, die Verbrauchsdaten zu senden. Der Endkundin oder dem Endkunden ist innerhalb
von zwei Wochen ab Übermittlung an den Lieferanten eine detaillierte, klare und verständliche
Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die
elektronische Übermittlung kann mittels E-Mail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches
Web-Portal erfolgen.
(3) Der Endkundin oder dem Endkunden ist die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation auf
Wunsch kostenlos in Papierform zu übermitteln. Endkundinnen und Endkunden sind über ihre Rechte auf
Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Recht auf Übermittlung der Verbrauchs-
und Abrechnungsinformation in Papierform transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
(4) Die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hat zumindest den monatlichen Verbrauch, den
vereinbarten Preis für die Stromlieferung sowie die geschätzten monatlichen Kosten für die
Stromlieferung und Netznutzung auszuweisen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die
Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und
Abrechnungsinformation gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen und eine Musterformulierung zur Verfügung zu
stellen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von
Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.