§ 44
Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten
📜 Gesetzestext
(1) Jahresrechnungen und unterjährige Rechnungen sind spätestens sechs Wochen nach
Vorliegen des Jahresverbrauchs bzw. nach Vorliegen der relevanten Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber
und vom Lieferanten zu legen. Die gleiche Frist gilt für Rechnungen nach einem Lieferantenwechsel ab
Vollziehung des Lieferantenwechsels und nach Vertragsbeendigungen. Der Netzbetreiber hat die
Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln,
sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(2) Monatsrechnungen sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Monatsverbrauchs vom
Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die Rechnung für die Netznutzung ist innerhalb von einer
Woche vom Netzbetreiber an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die
Rechnung für die Netznutzung legt.
(3) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs-, Einspeise- und Abrechnungsdaten für eine
Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit,
Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endkundinnen und Endkunden
aufzubewahren und unentgeltlich an sie oder ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch die
Endkundin bzw. den Endkunden an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der
Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 169, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung
mit Daten von anderen Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert, anschließend
anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.