§ 46
Sonstige Informationen
📜 Gesetzestext
(1) Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen
zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im
Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur
Verfügung zu stellen:
- Leistungen, die erbracht werden, und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
- die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1,
- das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW,
- das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung,
- die Möglichkeit der Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden,
- die Art der angebotenen Wartungsdienste,
- die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Systemnutzungs- und Wartungsentgelte erhältlich sind,
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses,
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
- das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28,
- das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29,
- das Recht auf Grundversorgung gemäß § 30,
- der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß § 36,
- die Rechte gemäß § 45 Abs. 2,
- die Erhebung und Verarbeitung von Daten von intelligenten Messgeräten gemäß den §§ 54 sowie 57 bis 60,
- etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden. Bei den Informationen gemäß Z 10 bis 15 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.
(2) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom
Netzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 1 die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 13 bis 15 zur
Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird,
können die Informationen gemäß Abs. 1 in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf
allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.
(3) Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen
zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im
Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur
Verfügung zu stellen:
- das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28,
- das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29,
- das Recht auf Grundversorgung gemäß § 30,
- der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß § 36,
- Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35,
- das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs. 2,
- die Rechte gemäß § 45 Abs. 2,
- die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß den §§ 54 und 59,
- Ausweis des Lieferantenmix gemäß § 86;
- etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden. Bei den Informationen gemäß Z 1 bis 9 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.
(4) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom
Lieferanten nach Maßgabe des Abs. 3 die Informationen gemäß Abs. 3 Z 7 und 9 sowie Informationen zu
geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.
(5) An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich
und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das
Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der
Abschluss
eines
gemeinsamen
Vertrages
angeboten
wird,
sind
die
Komponenten
des
Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt
auszuweisen.