§ 47
Risikomanagement des Lieferanten
📜 Gesetzestext
(1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet:
- über angemessene Absicherungsstrategien zu verfügen und diese umzusetzen, um das Risiko von Auswirkungen allfälliger Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kundinnen und Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten,
- alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde jährlich bis 1. September ihre
Absicherungsstrategien gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus Abs. 2 haben die Lieferanten der Regulierungsbehörde eine
Darstellung ihrer Lieferverpflichtungen, der darin enthaltenen, den Endkundinnen und Endkunden
gegenüber abgegebenen Preiszusagen und -garantien sowie der korrespondierenden Energiebeschaffung
auf Großhandelsebene, jeweils getrennt nach angebotenen Produkten, vorzulegen. Darüber hinaus haben
die Lieferanten eine Liquiditätsvorschau vorzulegen, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit der
Geschäftsmodelle zur Belieferung von Endkundinnen und Endkunden belegt. Diese hat auch allfällige
Verpflichtungen und Prognosen über die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme
vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen zur Deckung von Verbindlichkeiten zu umfassen. Die Vorlage
dieser Daten und Informationen hat gemäß einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen
Datenformat zu erfolgen.