§ 48
Überwachung des Risikomanagements
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Lieferanten ihren Pflichten gemäß
nachkommen.
Zu
diesem
Zweck
kann
die
Regulierungsbehörde
mit
Verordnung
Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstest) festlegen, die zur
Prüfung der Pflichten gemäß § 47 Abs. 1 herangezogen werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann von Lieferanten jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien
nach § 47 Abs. 1 Z 1 und, sofern die Absicherungsstrategien und die Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Z 2
nicht geeignet sind, die in § 47 Abs. 1 Z 1 genannten Ziele zu erreichen, mit Bescheid Anpassungen
verlangen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website binnen 7 Tagen ab Feststellung der
Nichterfüllung der Vorgaben des § 47 die Firmennamen der betroffenen Lieferanten zu veröffentlichen.
Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Regulierungsbehörde
beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher
Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung
festgestellt, so hat die Regulierungsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des
Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde
gegen einen Bescheid der Regulierungsbehörde, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen
Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Regulierungsbehörde dies in gleicher Weise bekannt
zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu
widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.