§ 49
Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät
📜 Gesetzestext
(1) Die Netzbetreiber haben die Zählpunkte der Endkundinnen und Endkunden mit
intelligenten Messgeräten auszustatten. Nähere Bestimmungen zur Einführung und Ausrollung von
intelligenten Messgeräten sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und
Tourismus festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Regulierungsbehörde sowie
Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E-Wirtschaft anzuhören.
(2) Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von
intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 1, Endkundinnen und
Endkunden auf Verlangen mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab
Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei
Monaten, zu erfolgen.
(3) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens zwei Monate ab dem
Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim
jeweiligen Endkunden, sämtliche Werte gemäß § 54 im intelligenten Messgerät erfasst und zur
Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die
in § 57 genannten Zwecke gespeichert werden.