§ 50
Anforderungen an intelligente Messgeräte
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen
intelligente Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 138 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die
Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten
vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in diesem Hauptstück festgelegten
Aufgaben zu erfüllen. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Vorgaben zur Energieeffizienz
der intelligenten Messgeräte treffen, wobei eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beschaffung
oder des Einbaus von bereits installierten intelligenten Messgerate zulässig ist. Sie kann in der
Verordnung überdies Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen
erforderlich ist. Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E-Wirtschaft, die
Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat sind von der Regulierungsbehörde einzubinden.
(2) Folgende Mindestfunktionalitäten haben intelligente Messgeräte jedenfalls zu erfüllen:
- die Energiewerte müssen in einem Intervall von 15 Minuten gemessen und gespeichert werden können;
- die gemessenen Viertelstundenenergiewerte müssen für einen begrenzten Zeitraum, zumindest jedoch für 60 Kalendertage, im intelligenten Messgerät speicherbar sein; der entsprechende Zeitraum ist von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen;
- die zumindest tägliche Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Mess- und Betriebsdaten über eine bidirektionale Kommunikationsschnittstelle sowie eine Unterbrechung und Freigabe der Anlage aus der Ferne muss möglich sein; bei (halb)indirekter (Wandler-)Messung gilt die Anforderung zur Unterbrechung und Freigabe der Anlage nicht;
- der Endkundin oder dem Endkunden müssen über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle die gemessenen Energiewerte zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen
Geräten, sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff auf
Messdaten über den auf der Sichtanzeige ersichtlichen aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen.
Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen
Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.
(4) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass
hinsichtlich der Energiewerte nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der
Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten
ist auf Wunsch der Endkundin oder des Endkunden die Anzeige des intelligenten Messgerätes
dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten
Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen
Zusatzaufwand für Endkundinnen und Endkunden zu erfolgen. Auf Verlangen der Endkundin oder des
Endkunden ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand
zurückzusetzen.
(5) Insbesondere im Fall eines Wechsels oder der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem
Netzbetreiber ist die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse,
sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung
anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte
verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des
vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen.
Davon unberührt sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen
Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß
(6) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät
gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff durch Nichtberechtigte im Sinne des Abs. 3 gilt sinngemäß
auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.