§ 5
Ziele
📝 Zusammenfassung
Definiert die 15 Hauptziele des Gesetzes: Günstiger Strom, Versorgungssicherheit, Klimaschutz, Erneuerbare Energien, Wettbewerb, Schutz für Kunden (besonders vulnerable), und fairer Netzzugang.
📜 Gesetzestext
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
- der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstigen Strom, insbesondere solchen aus erneuerbaren Energiequellen, mit einem hohen Versorgungssicherheitsniveau zur Verfügung zu stellen;
- zur Erreichung der Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, insbesondere zum Ziel gemäß § 4 Abs. 2 EAG, beizutragen;
- zu den nationalen Energie- und Klimazielen sowie der Erreichung der Klimaneutralität beizutragen;
- die Energieeffizienz in der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und beim Verbrauch von Elektrizität zu erhöhen;
- für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, insbesondere vulnerable und schutzbedürftige Menschen, ein hohes Schutzniveau in der Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten;
- die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig, auch in einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichteten System, zu gewährleisten;
- eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft zu schaffen, die mit dem Primärrecht der Europäischen Union und den Regeln des europäischen Strombinnenmarktes im Einklang steht;
- einen wirksamen Wettbewerb der technologisch und ökonomisch effizientesten Technologien bei der Versorgung mit Strom sicherzustellen und zur Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage durch Energiespeicherung, Aggregierung oder Laststeuerung beizutragen;
- die Systemkosten verursachungsgerecht zwischen den Netzbenutzern zu verteilen;
- zum bedarfsgerechten und zügigen Ausbau kapazitätsstarker, robuster, flexibler und digitaler Netze und Systeme zur Erreichung der Ziele gemäß Z 1 bis 3 beizutragen;
- das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
- einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen von Strom sowie auf den Umweltschutz beziehen und den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden;
- das überragende öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen;
- die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten und die Eigenversorgung zu unterstützen;
- die Transparenz für alle Marktteilnehmer weiter zu erhöhen.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Ziele gewährleisten Elektrizitätsunternehmen, dass der
länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Endkundinnen und Endkunden, auch durch
Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die
Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen
den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche
Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen Elektrizitätsunternehmen sicher, dass der Marktzutritt,
das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert
werden.
(4) Mit diesem Bundesgesetz werden gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, indem
Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und
Gebühren auferlegt werden und indem sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier
Weise behandelt werden, insbesondere bei der Bilanzgruppenverantwortung, dem Zugang zu
Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Lieferantenwechsel und der Abrechnung sowie bei der
Konzessionserteilung.
(5) Mit Ausnahme der §§ 36, 38, 39 und 40 steht es Lieferanten frei, den Preis, zu dem sie ihre
Kundinnen und Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen.
Die 15 Ziele im Überblick
| Nr. | Ziel | Bedeutung für Sie |
|---|---|---|
| 1 | Günstiger Strom | Bezahlbare Preise, besonders für Erneuerbare |
| 2 | Erneuerbare-Ausbau-Gesetz | 100% Ökostrom bis 2030 |
| 3 | Klimaneutralität | CO2-freie Stromversorgung |
| 4 | Energieeffizienz | Weniger Verluste im Netz |
| 5 | Schutz für Haushalte | Besonderer Schutz für Arme/Vulnerable |
| 6 | Versorgungssicherheit | Kein Blackout |
| 7 | EU-Binnenmarkt | Grenzüberschreitender Stromhandel |
| 8 | Wettbewerb | Beste Technologie gewinnt |
| 9 | Faire Netzkosten | Wer verursacht, zahlt |
| 10 | Netzausbau | Mehr Kapazität für Ökostrom |
| 11 | Kraft-Wärme-Kopplung | Effiziente Strom+Wärme-Erzeugung |
| 12 | Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen | Grundversorgung für alle |
| 13 | Öffentliches Interesse | Infrastruktur hat Vorrang |
| 14 | Aktive Teilnahme | Sie können selbst Strom erzeugen/verkaufen |
| 15 | Transparenz | Klare Preise und Regeln |
Besonders wichtig für Haushalte (Abs. 5)
Die Strompreise sind grundsätzlich frei - mit Ausnahmen:
- § 36-40 regeln Preisbildung und Transparenz
- Grundversorgung muss gewährleistet sein
Für wen ist das relevant?
- Alle Stromkunden: Ziele 1, 5, 9, 15
- Prosumer (PV-Besitzer): Ziele 8, 14
- Energiegemeinschaften: Ziele 2, 3, 14
- Netzbetreiber: Ziele 6, 9, 10
Praxis-Tipp: Wenn Sie mit Ihrem Netzbetreiber streiten, können Sie auf diese Ziele verweisen - besonders Ziel 5 (Schutz) und Ziel 15 (Transparenz).