§ 38 – Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis
📝 Zusammenfassung
Die Kosten des gestützten Preises tragen alle Stromlieferanten gemeinsam (max. 50 Mio. €/Jahr). Der gestützte Preis wird auf Ihrer Rechnung separat ausgewiesen.
Wer zahlt die Förderung?
| Quelle | Anteil |
|---|---|
| Alle Stromlieferanten | Nach Marktanteil |
| Bund | Bei Überschreitung der 50 Mio. € |
Auf der Rechnung
Der gestützte Preis und eventuelle Pauschalbeträge werden separat ausgewiesen.
Bei Energiegemeinschaften
Strom aus gemeinsamer Energienutzung wird auf das Kontingent von 2.900 kWh angerechnet.
Vorsicht: Missbrauch verboten!
Wenn Sie den gestützten Preis zu Unrecht bekommen:
- Rückforderung durch Lieferanten
- Keine Weitergabe an andere erlaubt
Pauschale für Lieferanten
Lieferanten bekommen 35 €/Jahr pro begünstigtem Haushalt für den Verwaltungsaufwand.
(1) Der gestützte Preis und der Pauschalbetrag gemäß Abs. 8">§ 36 Abs. 8 sind vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem der Übermittlung der Information gemäß Abs. 1">§ 37 Abs. 1 folgenden Monatsersten zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen. Strommengen, die aus gemeinsamer Energienutzung bezogen werden, sind vom Lieferanten auf das Kontingent anzurechnen.
(2) Wird der gestützte Preis in Anspruch genommen, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist er im Wege der Verrechnung durch den Lieferanten rückabzuwickeln.
(3) Die bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 50 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Abs. 4 gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab
1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich aus
- den Werten gemäß Abs. 4 Z 1">§ 36 Abs. 4 Z 1, 2 und 3,
- dem Pauschalbetrag gemäß Abs. 7">§ 36 Abs. 7,
- sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß Abs. 8">§ 36 Abs. 8
- der pauschalen Abgeltung gemäß Abs. 5 sowie
- dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß Abs. 2 Z 4">§ 39 Abs. 2 Z 4.
(4) Die Lieferanten haben sich an den durch den gestützten Preis entstehenden Kosten im Ausmaß ihres Anteils an der im letzten Kalenderjahr im Inland abgegebenen Gesamtstrommenge zu beteiligen.
(5) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Lieferanten eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 35 Euro pro beliefertem begünstigten Haushalt und Jahr. Der Pauschalbetrag kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus angepasst werden.
(6) Eine über Abs. 4 und 5 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden berechtigt den Bund, sofern Bundesmittel bereitgestellt wurden, zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.