§ 36 – Gestützter Preis für begünstigte Haushalte
📝 Zusammenfassung
GIS-befreite Haushalte bekommen einen gestützten Strompreis: Max. 6 ct/kWh für die ersten 2.900 kWh/Jahr. Das ist der Strompreis-Deckel für einkommensschwache Haushalte.
Wer bekommt den gestützten Preis?
GIS-befreite Haushalte, also:
- Bezieher von Ausgleichszulage
- Bezieher von Rezeptgebührenbefreiung
- Bezieher von Studienbeihilfe (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Weitere gemäß ORF-Beitrags-Gesetz
Wie viel sparen Sie?
| Komponente | Wert |
|---|---|
| Kontingent | 2.900 kWh/Jahr |
| Max. Preis | 6 ct/kWh (ab 2027 indexiert) |
| Darüber | Marktpreis (Börse) |
Rechenbeispiel
Bei 2.500 kWh/Jahr Verbrauch und Marktpreis 15 ct/kWh:
- Ohne Förderung: 375 €/Jahr
- Mit Förderung: 150 €/Jahr
- Ersparnis: 225 €/Jahr
Wie bekommen Sie den gestützten Preis?
- GIS-Befreiung beantragen
- ORF-Beitrags Service informiert Ihren Lieferanten
- Lieferant wendet den Preis automatisch an
Wichtig: Sie müssen GIS-befreit sein! Antrag bei der ORF-Beitrags Service GmbH.
(1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, begünstigte Haushalte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Strom zu beliefern. Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzbereiche, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.
(2) Begünstigte Haushalte im Sinne des Abs. 1 sind Haushalte,
- die bis zum 31. Dezember 2025 gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Grundlage des Abs. 1 Z 1">§ 47 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, vom ORF-Beitrag befreit sind,
- die ab dem 1. Jänner 2026 gemäß Abs. 1 Z 1">§ 5 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 befreit sind.
(3) Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Abs. 4 Z 3 bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 2 wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß Abs. 4">§ 109 Abs. 4 ein in der Anlage VI genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Abs. 4 Z 2 gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert.
(4) Zur Berechnung des gestützten Preises sind folgende Werte heranzuziehen:
- Das Verbrauchskontingent beträgt 2 900 kWh pro Jahr.
- Der untere Referenzwert beträgt 6 ct/kWh, der ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen ist.
- Der obere Referenzwert ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Abrechnungspreise für den nächsten darauffolgenden Quartalsfuture für Grundlast- und Spitzenlastenergie in einem Verhältnis von 80 % (Baseload Quarter Future) zu 20 % (Peakload Quarter Future). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, oder sollte die Regulierungsbehörde feststellen, dass den Notierungen nicht ausreichend Liquidität zugrunde liegt, so hat sie vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen. Der obere Referenzwert ist von der Regulierungsbehörde am Ende eines jeden Quartals zu berechnen und zu veröffentlichen.
(5) Der gestützte Preis ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt. Für Stromlieferverträge, im Rahmen derer die Verrechnung des gestützten Preises unterjährig erfolgt, ist das Verbrauchskontingent aliquot auf den Abrechnungszeitraum zu reduzieren. Eine Zwischenablesung darf keine Aliquotierung auslösen. Änderungen der Referenzwerte innerhalb eines Abrechnungszeitraums sind zu berücksichtigen.
(6) Sofern sich im Monitoring der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1">§ 40 Abs. 1 ein Überschreiten des verfügbaren Betrages gemäß Abs. 3">§ 38 Abs. 3 abzeichnet, hat der Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 festgelegten Werte mit Verordnung so festzulegen, dass die Einhaltung des Betrages gemäß Abs. 3">§ 38 Abs. 3 sichergestellt wird. Für den Fall, dass die bundesweit durch den gestützten Preis entstandenen Kosten den genannten Betrag trotz allfälliger entgegenwirkender Festlegungen in der Verordnung übersteigen, können im unabdingbar erforderlichen Ausmaß nach Maßgabe der budgetären Bedeckung Bundesmittel bereitgestellt werden.
(7) Begünstigten Haushalten, an deren Adresse vier Wochen nach der Befreiungsentscheidung mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird für die vierte und jede weitere Person, für die die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, ein Pauschalbetrag in Höhe von 52,50 Euro pro Jahr gewährt. Eine Änderung der Anzahl der im ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ist der ORF-Beitrags Service GmbH vom begünstigten Haushalt unverzüglich in einem von der ORF-Beitrags Service GmbH festgelegten Format zu melden. Zum Zwecke der Überprüfung der Anzahl der im ZMR gemeldeten Personen ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, einzelfallbezogen und automationsunterstützt in das ZMR im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des Abs. 2">§ 16a Abs. 2 und 4 MeldeG, dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Abs. 3">§ 16a Abs. 3 MeldeG, Einsicht zu nehmen.
(8) In der Verordnung gemäß Abs. 6 kann für Personen, die in einem begünstigten Haushalt hauptwohnsitzgemeldet sind und auf stromintensive medizinische Geräte angewiesen sind, ein Pauschalbetrag festgelegt werden. In der Verordnung sind die medizinischen Geräte (etwa Beatmungsgeräte oder Heimdialysegeräte) und das Verfahren zur Abwicklung näher zu regeln.
(9) Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents darf der Preis nicht höher sein als der obere Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 3. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(10) Es gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme des § 22 und Abs. 2">§ 43 Abs. 2 und 3. § 21 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Preisänderungen gemäß Abs. 1">§ 21 Abs. 1 und 2 nur im Einklang mit § 36 vorgenommen werden dürfen. Die Höhe des Teilzahlungsbetrags für begünstigte Haushalte ist spätestens bis zur nächsten Fälligkeit des Teilzahlungsbetrags unter Anwendung des Abs. 5">§ 42 Abs. 5 anzupassen.