§ 51
Informations- und Berichtspflichten
📜 Gesetzestext
(1) Die Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden zeitnah vor dem Einbau eines
intelligenten Messgeräts über die Installation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, die
Verwendungspotenziale sowie über sämtliche Möglichkeiten für die Handhabung der Zählerablesung zu
informieren.
(2) Netzbetreiber haben unmittelbar nach Installation des intelligenten Messgeräts Endkundinnen
und Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten
des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß den §§ 52, 58 und 59 auf Zugang zu ihren
Energiewerten transparent und verständlich zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat Endkundinnen und Endkunden über allgemeine Aspekte der
Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere über das volle Potenzial der intelligenten
Messgeräte und die Überwachung des Energieverbrauchs und der Einspeisung in das Netz, zu
informieren.
(4) Die Netzbetreiber haben bis zur Erreichung des mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmten
Ausrollungsziels über die Einführung, insbesondere auch über den Ausrollungsgrad, die eingesetzte
Technologie, die Kostensituation, die Netzsituation, die Informationsübermittlung an Endkundinnen und
Endkunden, die Web-Portale, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Datenverwendung sowie die
Anzahl der Zählpunkte und den Verbrauch und die Einspeisung in das öffentliche Netz durch
Endkundinnen und Endkunden, jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres Bericht an die
Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen Form zu erstatten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat über die Angaben gemäß Abs. 4 und den Stand der Entwicklungen
auf europäischer Ebene jährlich einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und
Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(6) Nach Erreichung des mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels sind im
letzten Bericht nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4 die Gesamtkosten der Ausrollung
darzustellen. Außerdem haben die Netzbetreiber auch nach Erreichung des Ausrollungsziels auf
Verlangen der Regulierungsbehörde die Informationen gemäß Abs. 4 jährlich bis spätestens 31. März des
jeweiligen Folgejahres der Regulierungsbehörde zu melden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Fall
über die gemeldeten Informationen einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und
Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.