§ 52
Verfügbarkeit von nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten
📜 Gesetzestext
(1) Die Netzbetreiber haben auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden sowie eines
Einspeisers über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in
diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind über diese Schnittstelle in
Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin oder des Endkunden sowie des
Einspeisers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient
betrieben
werden
können.
Die
Freischaltung
sowie
die
Spezifikationen
dieser
Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch der Endkundin, dem Endkunden sowie dem Einspeiser
und allen berechtigten Dritten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat
jedenfalls im Web-Portal gemäß § 58 Abs. 2 zu erfolgen.
(2) Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen
Marktregeln sowie Technischen und Organisatorischen Regeln in Bezug auf technische Spezifikationen
und zur Verfügung zu stellenden Daten einzuhalten.