§ 53
Auslesung der Zähleinrichtung
📜 Gesetzestext
Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von intelligenten Messgeräten, die gemäß § 54
ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei
Jahre jedenfalls eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die
Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber
zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische
Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm
angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen
Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem
Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.