§ 54
Auslesung von intelligenten Messgeräten
📜 Gesetzestext
(1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 50 und der
darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt
nach Einspeisung und Entnahme für die in § 57 Abs. 1 genannten Zwecke.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der
Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an
dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen
Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine
Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe,
kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen
gemäß § 77, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird.
Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren,
dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung
und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen
Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und der höchste monatliche
Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt
werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
(3) Abweichend von Abs. 1 und unbeschadet des Rechts der Endkundin bzw. des Endkunden eine
Viertelstundenauslesung und -übermittlung zu verlangen, und sofern an dem jeweiligen Zählpunkt mit
dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine
Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt und keine
Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen,
ausgenommen Anlagen gemäß § 77, angeschlossen ist, und sofern nicht an Modellen der gemeinsamen
Energienutzung
teilgenommen
wird,
ist
die
Übermittlung
von
Tagesenergiewerten
unter
Berücksichtigung eines berechtigten Widerspruchs gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zulässig:
- bis 31. Dezember 2026 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 5 000 kWh;
- ab 1. Jänner 2027 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1 500 kWh. Die höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte sind jedenfalls auszulesen und zu übermitteln. Die Fristen verlängern sich jeweils um sechs Monate, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Übermittlung von Viertelstundenwerten nicht gegeben sind. Die Gründe sind gegenüber den betroffenen Endkundinnen und Endkunden transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die in Abs. 3 vorgesehenen Fristen auf Antrag des Netzbetreibers
bis zur Einführung neuer intelligenter Messgeräte und entsprechender zentraler IT-Systeme mit Bescheid
zu verlängern, sofern unter Berücksichtigung von § 5 die technische oder wirtschaftliche
Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Antragsberechtigt sind ausschließlich Netzbetreiber, die zum
31. Dezember 2019 einen Ausrollungsgrad intelligenter Messgeräte von mindestens 70 % erreicht haben
(First-Mover). Die Regulierungsbehörde kann in diesem Zusammenhang vorübergehend abweichende
Fristen und Übermittlungsfrequenzen für die Bereitstellung von Messdaten gemäß § 58 Abs. 2 festlegen,
wobei solche Anordnungen zu befristen, zu begründen und nach Wegfall der Voraussetzungen
unverzüglich aufzuheben sind.