§ 55
Ersatzwertbildung
📜 Gesetzestext
(1) Können aus technischen Gründen zum notwendigen Zeitpunkt vereinzelt keine
Viertelstundenenergiewerte an den Netzbetreiber übermittelt werden, sind Ersatzwerte zu bilden. Solange
eine alternative Datenübertragung über die unidirektionale Kommunikationsschnittstelle mithilfe einer
technischen Alternative möglich ist, liegt kein technischer Grund für eine Ersatzwertbildung vor.
(2) Bei der Ersatzwertbildung ist auf die Annahme realitätsnaher Werte zu achten. Dabei können als
Methoden zur Anwendung gelangen
- lineare Interpolation bei fehlenden Daten, die einen Zeitraum von weniger als zwei Stunden abdecken,
- die Bildung von Werten basierend auf historischen Daten des betroffenen Zählpunktes an vergleichbaren Tagen, oder
- wenn die vorangehenden Methoden nicht sinnvoll möglich sind, die Anwendung des dem jeweiligen Zählpunkt zugewiesenen standardisierten Lastprofils.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für die Ersatzwertbildung weitere Methoden und
Verfahren
sowie
Fristen
für
die
Behebung
von
Störungen,
die
die
Übermittlung
der
Viertelstundenenergiewerte verhindern, festlegen.
(4) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 sind die in den Sonstigen Marktregeln
enthaltenen Branchenregelungen für das Qualitätsmanagement der Smart-Meter Kommunikation und die
unter Berücksichtigung des Abs. 2 näher konkretisierten Methoden zur Ersatzwertbildung anzuwenden.
(5) Betroffene Marktteilnehmer sind transparent über auf Ersatzwerten gebildete Energiewerte zu
informieren. § 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.